Download

Hier können Sie sich ver­füg­bare Ver­sionen un­serer AEB herunterladen:

Allgemeine Einkaufsbedingungen


Stand No­vember 2022, der
Karl Georg Scho­bert Prä­zi­sions-Meß­zeug GmbH
Am Gru­ben­teich 3, 63743 Aschaffenburg,
Tel. 06021/31092–0, Fax 06021/31092–22
Zur Ver­wen­dung im un­ter­neh­me­ri­schen Geschäftsverkehr

 

§ 1 Geltungsbereich 

  1. Für den ge­samten Ge­schäfts­ver­kehr zwi­schen uns und dem Ver­käufer, Lie­fe­ranten, Auf­trag­nehmer oder Dienst- und Werk­leister, nach­fol­gend Lie­fe­rant genannt,gelten er­gän­zend zu den sons­tigen Ver­trags­ver­ein­ba­rungen aus­schließ­lich diese AEB. Ab­wei­chende Be­din­gungen er­kennen wir nicht an. Diese AEB gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis ab­wei­chender Be­din­gungen die Lie­fe­rung oder Leis­tung annehmen.
  2. Ein Ver­trags­schluss schei­tert nicht an­ein­ander wi­der­spre­chenden AGB. So­weit sich kol­li­die­rende AGB ent­spre­chen, gilt das über­ein­stim­mend Ge­re­gelte. Dar­über hinaus gelten die Be­stim­mungen un­serer Ein­kaufs­be­din­gungen als ver­ein­bart, denen keine kol­li­die­renden Be­stim­mungen der AGB des Lie­fe­ranten ge­gen­über­stehen. An­de­rer­seits werden solche Be­stim­mungen der AGB des Lie­fe­ranten nicht Ver­trags­be­stand­teil, die nicht mit dem Re­ge­lungs­ge­halt un­seren AEB über­ein­stimmen. In allen an­deren Fällen gilt das dis­po­si­tive Recht.
  3. Diese AEB gelten bis zur Stel­lung neuer AEB durch uns auch für alle zu­künf­tigen Ver­träge mit dem Lie­fe­ranten ohne er­neute Einbeziehung.
  4. Diese Ein­kaufs­be­din­gungen gelten nur ge­gen­über Un­ter­neh­mern im Sinne von § 14 BGB.

§ 2 Angebotsverkehr

  1. An­ge­bote und Be­mus­te­rungen sind für uns un­ent­gelt­lich. Im An­gebot ist auf Ab­wei­chungen von un­serer An­frage deut­lich hin­zu­weisen. Der Lie­fe­rant ist einen Monat an sein An­gebot gebunden.
  2. Un­sere Un­ter­lagen sind un­ver­züg­lich und kos­tenlos an uns zu­rück­zu­senden, wenn sie für die Ver­trags­durch­füh­rung nicht mehr be­nö­tigt werden.
  3. Auf­träge sind in­ner­halb einer Woche ab Be­stell­datum durch den Lie­fe­ranten schrift­lich unter An­gabe un­serer Be­stell­nummer anzunehmen.
  4. Be­stä­tigte Preise gelten als Festpreise.
  5. Lie­fer­ab­rufe werden spä­tes­tens dann ver­bind­lich, wenn der Lie­fe­rant nicht binnen einer Woche nach Zu­gang widerspricht.
  6. Rah­men­auf­träge be­rech­tigen zur Be­schaf­fung von Vor­ma­te­rial nur im not­wen­digen Umfang.
  7. Eine Über­tra­gung oder Er­le­di­gung des Auf­trags an oder durch Dritte, auch teil­weise, ohne un­sere Ein­wil­li­gung ist un­ter­sagt. Sie be­rech­tigt uns zum Rück­tritt und zur Gel­tend­ma­chung von Schadenersatz.
  8. Die An­fer­ti­gung von Teilen für Ab­ruf­auf­träge ist erst nach Ein­gang des Ab­rufes zulässig.

§ 3 Änderungen 

  1. Wir können vor Auf­trags­aus­füh­rung Ver­trags­än­de­rungen ver­langen. Die Än­de­rungen sind ein­ver­nehm­lich zu re­geln. Be­denken gegen die von uns ver­langten Än­de­rungen sind uns un­ver­züg­lich mitzuteilen.
  2. Kann keine Ei­ni­gung er­zielt werden, sind wir zum Rück­tritt be­rech­tigt; der Lie­fe­rant er­hält in diesem Fall einen an­ge­mes­senen Aufwendungsersatz.
  3. Der Lie­fe­rant ist nicht be­rech­tigt, Auf­trags­än­de­rungen vorzunehmen.

§ 4 Liefer‑, Preis- und Zahlungsbedingungen

  1. Lie­fe­rungen er­folgen nach Maß­gabe der Klausel DDP (De­li­vered Duty Paid) der INCOTERMS 2020.
  2. Die Preise ver­stehen sich frei Emp­fangs­stelle in Euro ein­schließ­lich Ver­pa­ckung, Fracht, Maut, Porto, Zölle, Ver­si­che­rung und aus­schließ­lich Steuern, ins­be­son­dere Um­satz­steuer. Mehr­wert­steuer ist ge­son­dert auszuweisen.
  3. Ver­ein­barte Preise sind ver­bind­lich. Ein im Auf­trag aus­ge­wie­sener Preis gilt als Höchst­preis. Er kann un­ter­schritten, nicht aber über­schritten werden. Preis­an­pas­sungen be­dürfen einer se­pa­raten Ver­ein­ba­rung mit uns.
  4. Der Lie­fe­rant soll uns keine hö­heren Preise be­rechnen und keine schlech­teren Be­din­gungen ein­räumen als an­deren ver­gleich­baren Abnehmern.
  5. Rech­nungen sind für jede Be­stel­lung ge­son­dert in drei­fa­cher Aus­fer­ti­gung unter Kenn­zeich­nung von Ori­ginal und Kopie un­ver­züg­lich bei Lie­fe­rung zu stellen. Sie müssen die Be­stell­zei­chen, Be­stell­nummer und Sach­nummer enthalten.
  6. So­fern nichts an­deres ver­ein­bart ist, werden Zah­lungen von uns in Euro frei in­län­di­sche Bank­ver­bin­dung des Lie­fe­ranten geleistet.
  7. Die Zah­lung er­folgt, wenn die Rech­nung fällig ist, die Ware voll­ständig und man­gel­frei ein­ge­gangen ist oder die Leis­tung man­gel­frei er­bracht ist. Bei zu­läs­sigen Teil­lie­fe­rungen gilt dies entsprechend.
  8. Ver­zö­ge­rungen durch feh­ler­hafte Rech­nungen be­ein­träch­tigen ver­ein­barte Skon­to­fristen nicht. Bei Skon­to­ver­ein­ba­rung er­folgt die Be­zah­lung gemäß Ver­ein­ba­rung, min­des­tens aber in­ner­halb von 14 Tagen ab­züg­lich 3% oder in­ner­halb von 30 Tagen netto ab Rechnungsdatum.
  9. Im Falle ein­fa­cher Fahr­läs­sig­keit kommen wir nicht in Zah­lungs­verzug. Un­sere Er­satz­pflicht für Ver­zugs­schäden be­schränkt sich auf die ty­pi­scher­weise ein­tre­tenden Schäden.
  10. So­fern Vor­aus­zah­lungen ver­ein­bart werden, ist vom Lie­fe­ranten Zug um Zug gegen Leis­tung und in Höhe der Vor­aus­zah­lung eine un­be­fris­tete Er­fül­lungs­bürg­schaft einer deut­schen Bank oder Ver­si­che­rung zu er­bringen. Bei Lie­fer­verzug werden vom Vor­aus­zah­lungs­be­trag Ver­zugs­zinsen in Höhe von 9 Pro­zent­punkten über dem Ba­sis­zins­satz nach § 247 BGB von der Rech­nung ge­kürzt. Dem Lie­fe­ranten bleibt es un­be­nommen, einen nied­ri­geren Schaden nach­zu­weisen. Die Gel­tend­ma­chung von Ver­zugs­schäden durch uns im Üb­rigen wird von dieser Re­ge­lung nicht berührt.
  11. Wenn nach Ver­trags­schluss er­kennbar wird, dass unser Lie­fer­an­spruch durch man­gelnde Leis­tungs­fä­hig­keit des Lie­fe­ranten ge­fährdet wird, so können wir die Zah­lung ver­wei­gern und dem Lie­fe­ranten eine an­ge­mes­sene Frist be­stimmen, in wel­cher er Zug um Zug gegen Zah­lung zu lie­fern oder Si­cher­heit zu leisten hat. Bei Ver­wei­ge­rung des Lie­fe­ranten oder er­folg­losem Frist­ab­lauf sind wir be­rech­tigt, vom Ver­trag zu­rück­zu­treten und Scha­dens­er­satz zu verlangen.
  12. Ver­schlech­tert sich die Sol­venz des Lie­fe­ranten in einem Um­fang, der die Er­fül­lung des Ver­trages ge­fährdet oder stellt der Lie­fe­rant seine Lie­fe­rungen ein, sind wir zum Rück­tritt be­rech­tigt. Das Rück­tritts­recht kann auch nur teil­weise aus­geübt werden.
  13. Der Lie­fe­rant ist ohne un­sere Zu­stim­mung nicht be­rech­tigt, For­de­rungen gegen uns an Dritte ab­zu­treten oder durch Dritte ein­ziehen zu lassen. Bei Ver­ein­ba­rung eines ver­län­gerten Ei­gen­tums­vor­be­halts gilt die Zu­stim­mung als er­teilt. Tritt der Lie­fe­rant den­noch For­de­rungen gegen uns ohne un­sere Zu­stim­mung an einen Dritten ab, können wir mit be­frei­ender Wir­kung so­wohl an den Lie­fe­ranten als auch an den Dritten leisten.
  14. Auf­rech­nungs- und Zu­rück­be­hal­tungs­rechte stehen uns im ge­setz­li­chen Um­fang zu. Auf­rech­nungs- und Zu­rück­be­hal­tungs­rechte stehen dem Lie­fe­ranten nur zu, so­weit der Ge­gen­an­spruch, auf den das Leistungsverweigerungs‑, Zu­rück­be­hal­tungs- oder Auf­rech­nungs­recht ge­stützt wird, un­be­stritten oder rechts­kräftig fest­ge­stellt oder aber ent­schei­dungs­reif ist.

§ 5 Un­ter­su­chungs- und Rügeobliegenheit

  1. Lie­fe­rungen sind von uns bei Wa­ren­ein­gang nur auf Iden­tität, Menge und äu­ßer­lich er­kenn­bare Trans­port­schäden zu un­ter­su­chen. Eine Män­gel­rüge ist recht­zeitig, wenn sie in­ner­halb von 10 Werk­tagen ab Man­gel­ent­de­ckung dem Lie­fe­ranten in Text­form an­ge­zeigt wird. Der Lie­fe­rant ver­zichtet in­so­weit auf den Ein­wand einer ver­spä­teten Män­gel­rüge. Bei Durch­gangs­ge­schäften ist auf die Rüge des Ab­neh­mers abzustellen.
  2. Im Falle einer be­rech­tigten Be­an­stan­dung be­halten wir uns vor, dem Lie­fe­ranten die Un­ter­su­chungs- und Rü­ge­kosten zu be­lasten. 3. Der Lie­fe­rant trägt Kosten und Ge­fahr der Rück­sen­dung man­gel­hafter Liefergegenstände.

§ 6 Lie­fer­ver­kehr, Verzug, Ver­trags­strafe, Gefahrübergang

  1. Die in Auf­trag oder Abruf ge­nannten Ter­mine und Fristen sind ver­bind­lich. Vor Ab­lauf des Lie­fer­ter­mins sind wir nicht zur Ab­nahme verpflichtet.Bei Lie­fe­rungen ist für die Ein­hal­tung von Fristen und Ter­minen der Ein­gang der Lie­fe­rung im ver­ein­barten Werk von uns oder der von uns ge­nannten Emp­fangs oder Ver­wen­dungs­stelle maß­ge­bend. Bei Dienst­leis­tungen ist die recht­zei­tige und voll­stän­dige Er­brin­gung der Leis­tung ent­schei­dend. Bei Werk­leis­tungen ist der Zeit­punkt der Ab­nahme maßgebend.
  2. Teil­lie­fe­rungen und Teil­leis­tungen sind nur mit un­serer Zu­stim­mung zulässig.
  3. Der Lie­fe­rant hat uns Schwie­rig­keiten, die ihn an der ter­min­ge­mäßen Lie­fe­rung in der vor­ge­schrie­benen Menge oder Qua­lität hin­dern, un­ver­züg­lich mit­zu­teilen und eine Ent­schei­dung über die Auf­recht­erhal­tung des Auf­trags ein­zu­holen. Er haftet für nicht  oder ver­spätet er­folgte Mitteilungen.
  4. 4. Bei frü­herer An­lie­fe­rung als ver­ein­bart be­halten wir uns eine Rück­sen­dung auf Kosten des Lie­fe­ranten oder eine Zwi­schen­la­ge­rung bei Dritten auf Kosten des Lie­fe­ranten vor. Er­folgt bei vor­zei­tiger Lie­fe­rung keine Rück­sen­dung oder Ein­la­ge­rung bei Dritten, so la­gert die Ware bis zum Lie­fer­termin bei uns auf Kosten und Ge­fahr des Lie­fe­ranten. Wir be­halten uns im Falle vor­zei­tiger Lie­fe­rung vor, die Zah­lung erst am ver­ein­barten Fäl­lig­keitstag vor­zu­nehmen. Bei frü­herer An­lie­fe­rung er­folgt die Be­rech­nung der Skon­to­frist ab dem Tag des ver­ein­barten Lie­fer­ter­mins oder dem Tag des Zu­gangs der Rech­nung bei uns, je nachdem, was zu­letzt eintritt.
  5. Bei Lie­fer­verzug stehen uns die ge­setz­li­chen An­sprüche zu; Ein Haf­tungs­aus­schluss oder eine Haf­tungs­be­gren­zung des Lie­fe­ranten ist ausgeschlossen.
  6. Bei wie­der­holter Ter­min­über­schrei­tung des Lie­fe­ranten sind wir zum Rück­tritt oder zur frist­losen Kün­di­gung des Ver­trages be­rech­tigt. Bei un­ver­schul­deter Ter­min­über­schrei­tung sind wir zum Rück­tritt be­rech­tigt, wenn die Ter­min­über­schrei­tung er­heb­lich ist und die Dring­lich­keit der Be­lie­fe­rung dies wegen ei­gener Ter­min­bin­dung er­for­dert. Bei Rück­tritt können wir Teil­lie­fe­rungen gegen Gut­schrift behalten.
  7. Ist der Lie­fe­rant in Verzug, so ist er ver­pflichtet, einem Er­su­chen von uns auf Eil­ver­sand (Ex­press oder Eilgut, Eil­bote, Schnell­paket, Luft­fracht usw.) auf seine Kosten nachzukommen.
  8. Einer Mah­nung oder einer Frist­set­zung be­darf es nicht, wenn der Lie­fer­termin als „fix“ ver­ein­bart ist oder wenn der Lie­fe­rant er­klärt, auch in­ner­halb der Frist nicht lie­fern zu können.
  9. Kommt der Lie­fe­rant in Verzug, so sind wir nach Mah­nung be­rech­tigt, eine Ver­trags­strafe in Höhe von 5% des Netto-Lie­fer­wertes oder der Leis­tung pro an­ge­fan­gene Woche zu ver­langen, je­doch nicht mehr als ins­ge­samt 20% des Netto-Lie­fer­wertes oder der Leis­tung und vom Ver­trag zu­rück­zu­treten. Die Gel­tend­ma­chung eines hö­heren Scha­dens be­halten wir uns vor. Dem Lie­fe­ranten ist es un­be­nommen, einen nied­ri­geren Schaden nach­zu­weisen. Die ge­leis­tete Ver­trags­strafe wird auf einen Scha­den­er­satz­an­spruch an­ge­rechnet. Das Recht, die Zah­lung einer ver­ein­barten Ver­trags­strafe zu ver­langen, wird nicht da­durch ver­wirkt, dass die Ver­trags­strafe bei Ab­nahme der ver­spä­teten Lie­fe­rung nicht aus­drück­lich vor­be­halten wurde, so­fern sie bis zur Schluss­zah­lung gel­tend ge­macht wird.
  10. Bei Lie­fer­verzug des Lie­fe­ranten sind wir zum De­ckungs­kauf be­rech­tigt, so­weit er nach den Um­ständen sach­dien­lich ist, um dro­hende Fol­ge­schäden des Ver­zugs ab­zu­wenden. Die uns hier­durch ent­ste­henden an­ge­mes­senen Mehr­kosten hat der Lie­fe­rant zu tragen.
  11. Auf das Aus­bleiben not­wen­diger, von uns zu lie­fernder Un­ter­lagen kann sich der Lie­fe­rant nur be­rufen, wenn er die Un­ter­lagen schrift­lich an­ge­mahnt und nicht in­ner­halb an­ge­mes­sener Frist er­halten hat.
  12. Im Falle ver­zö­gerter Ab­nahme haften wir für Scha­den­er­satz­an­sprüche nur im Falle un­seres Verschuldens.
  13. Jeder Sen­dung ist ein zwei­fa­cher Lie­fer­schein bei­zu­fügen, in dem alle im Auf­trag ent­hal­tenen Kenn­zeich­nungen, ins­be­son­dere Be­stell-Nr., Teile-Nr., Chargen-Nr., Pos.-Nr., an­ge­geben sind. Teil und Rest­lie­fe­rungen sind be­son­ders zu kenn­zeichnen. Der Lie­fer­schein soll außen an der Lie­fe­rung an­ge­bracht werden, und zwar ent­weder unter einem Auf­kleber oder unter Pack­pa­pier mit dem Hin­weis: „Hier Lie­fer­schein“. Bei Im­port­lie­fe­rungen sind der Sen­dung je nach Ver­sandart und Lie­fer­land alle er­for­der­li­chen Wa­ren­be­gleit­pa­piere, ins­be­son­dere Wa­ren­ver­kehrs­be­schei­ni­gungen, Ex­press­gut­scheine, Zoll­ver­sand­scheine, Ur­sprungs­zeug­nisse und Rech­nungen beizufügen.
  14. Jede Lie­fe­rung soll uns vorab an­ge­kün­digt werden. Die An­kün­di­gung soll In­for­ma­tionen ent­halten über un­sere Be­stell­nummer, Stück­zahl, Ab­mes­sung, Ge­wicht, be­son­dere Vor­schriften für den Um­gang mit der Ware, Ent­la­dung, Trans­port und La­ge­rung. Ver­zö­ge­rungen, Mehr­kosten sowie Schäden, die durch Nicht­be­ach­tung der Ver­sand­vor­schriften ent­stehen, gehen zu Lasten des Lie­fe­ranten. Wir be­halten uns vor, Ver­pa­ckungsgut an den Lie­fe­ranten zurückzusenden.
  15. Die Ge­fahr geht erst mit der Ab­lie­fe­rung nach Ab­la­dung durch den Lie­fe­ranten oder das Trans­port­un­ter­nehmen an die von uns an­ge­ge­bene Ver­sand­adresse oder mit Ab­nahme über. Dies gilt auch dann, wenn Per­sonal von uns beim Ent­laden be­hilf­lich ist.
  16. Die Wa­ren­an­nahme er­folgt wäh­rend der Ge­schäfts­zeiten oder der von uns be­kannt ge­ge­benen Warenannahmezeiten.

§ 7 Hö­here Ge­walt, Notfertigungsrecht

  1. Als Hö­here Ge­walt (act of god, force ma­jeure) gelten Er­eig­nisse, die von außen auf die Ver­trags­partner ein­wirken und die Ver­trags­durch­füh­rung be- oder ver­hin­dern, ohne dass die Ver­trags­partner hierauf einen Ein­fluss haben. Hö­here Ge­walt kann sich ins­be­son­dere er­geben durch Krieg, Brand, Krank­heiten und Krank­heits­ge­fahren, Ar­beits­kämpfe, Be­triebs- und Ver­kehrs­stö­rungen, Ver­fü­gungen von hoher Hand, Rohstoff‑, Ma­te­rial- oder En­er­gie­mangel. In den Fällen be­vor­ste­hender oder be­stehender Hö­herer Ge­walt werden die Ver­trags­par­teien über die Neu­ord­nung der Ver­trags­ver­pflich­tungen ver­han­deln. Dies gilt ins­be­son­dere dann, wenn Er­eig­nisse Hö­herer Ge­walt zu Schäden führen oder führen können. Dabei kann es sich etwa um Ver­zugs­schäden oder Scha­den­er­satz­an­sprüche der Kunden in der nach­fol­genden Lie­fer­kette han­deln. Die Par­teien werden dabei ins­be­son­dere die ge­setz­liche Haf­tungs­ver­tei­lung in den Fällen der Nicht- oder Spät­leis­tungen be­rück­sich­tigen, wo­nach Scha­den­er­satz­an­sprüche re­gel­mäßig von einem Ver­schulden ab­hängig sind. Ver-han­delt werden ins­be­son­dere die Not­wen­dig­keit einer vor­über­ge­henden oder dau­ernden Nicht­lie­fe­rung, über Mög­lich­keiten einer We­ni­ger­lie­fe­rung, einer Spä­ter­lie­fe­rung oder einer An­ders­lie­fe­rung. An­ders­lie­fe­rungen sind etwa ge­än­derte Ma­te­ri­al­spe­zi­fi­ka­tionen sowie der Wechsel von Lie­fe­ranten oder Grund­stoffen. Die Ver­trags­partner in­for­mieren sich ge­gen­seitig und pro­aktiv über Be­ginn, Art und Ende der Leistungsstörung.
  2. Liegt ein Er­eignis hö­herer Ge­walt beim Lie­fe­ranten oder seinen Un­ter­lie­fe­ranten oder Un­ter­auf­trag­neh­mern vor, die den Lie­fe­ranten an seiner uns ge­gen­über be­stehenden ver­trag­li­chen Leis­tungs­er­brin­gung schon seit mehr als 4 Wo­chen hin­dern, sind wir be­rech­tigt, die Ver­trags­pro­dukte oder die be­auf­tragte Leis­tung selbst oder durch Dritte an­fer­tigen oder durch­führen zu lassen. Vor­aus­set­zung dafür ist je­doch, dass wir auf­grund dieser Leis­tungs­stö­rung selbst un­sere Dritten ge­gen­über be­stehenden Liefer- oder Leis­tungs­pflichten nicht er­füllen können und so­wohl wir als auch die be­auf­tragten Dritten zuvor eine Ge­heim­hal­tungs­ver­ein­ba­rung ab­ge­schlossen haben mit der Ver­pflich­tung, die über­las­senen ver­trau­li­chen In­for­ma­tionen nur für die Her­stel­lung der Ver­trags­pro­dukte oder die Durch­füh­rung der Leis­tung zu ver­wenden. In diesem Fall hat uns der Lie­fe­rant alle für die Pro­duk­tion der Ver­trags­pro­dukte bzw. die Durch­füh­rung der Leis­tung er­for­der­li­chen Werk­zeuge, so­fern diese nicht auf dem freien Markt er­hält­lich sind, sowie alle er­for­der­li­chen Do­ku­mente, Zeich­nungen, Muster und sons­tige Un­ter­lagen und In­for­ma­tionen auf un­sere Auf­for­de­rung un­ver­züg­lich her­aus­zu­geben und uns bei der Ver­la­ge­rung der Pro­duk­tion oder Leis­tungs­durch­füh­rung im Rahmen des für ihn Zu­mut­baren an­ge­messen zu un­ter­stützen sowie uns ein auf die Zeit­dauer des Vor­lie­gens der hö­heren Ge­walt zzgl. einer an­ge­mes­senen Frist für den An­lauf der Pro­duk­tion beim Lie­fe­ranten be­grenztes über­trag­bares, un­ent­gelt­li­ches, nicht aus­schließ­li­ches, un­wi­der­ruf­li­ches Nut­zungs­recht einzuräumen.

§ 8 Qualitätsanforderungen 

  1. Un­sere Min­des­ter­war­tung an das Qua­li­täts­ma­nage­ment­system des Lie­fe­ranten ist die Zer­ti­fi­zie­rung nach DIN EN ISO 9001 in der je­weils ak­tuell gül­tigen Fassung.
  2. Der Lie­fe­rant si­chert zu, alle er­for­der­li­chen ge­eig­neten qua­li­täts­si­chernden Maß­nahmen zu er­greifen und ein­zu­setzen, um die Qua­lität der Lie­fe­rungen und Leis­tungen sicherzustellen.
  3. Der Lie­fe­rant wird seine Un­ter­lie­fe­ranten unter Be­rück­sich­ti­gung ihrer tech­ni­schen und qua­li­ta­tiven Leis­tungs­fä­hig­keit aus­wählen und überwachen.
  4. Der Lie­fe­rant über­wacht die An­wen­dung und Wirk­sam­keit seiner Pro­zesse und seiner Un­ter­lie­fe­ranten durch jähr­liche Au­dits und hat uns die Mög­lich­keit zu geben, an diesen Au­dits teilzunehmen.
  5. Qua­li­täts­re­le­vanten Auf­zeich­nungen sind min­des­tens 30 Jahre nach Aus­lie­fe­rung seiner Produkte/Erbringung seiner Leis­tungen si­cher, ge­schützt vor Zu­griffen Dritter, in les­barer Form auf­zu­be­wahren und auf unser Ver­langen je­der­zeit zur Ver­fü­gung zu stellen.
  6. Mit An­nahme des Auf­trages be­stä­tigt der Lie­fe­rant die Her­stell­bar­keit bzw. Durch­führ­bar­keit des Auf­trages zu den ver­ein­barten Bedingungen.
  7. Zum Nach­weis eines sta­bilen Qua­li­täts­ni­veaus führt er be­gin­nend ab dem Zeit­punkt der Erst­mus­ter­frei­gabe eine jähr­liche Re­qua­li­fi­ka­ti­ons­prü­fung durch.

§ 9 Sach- und Rechtsmängel 

  1. Es gilt der ge­setz­liche Man­gel­be­griff. Der Lie­fe­rant ge­währ­leistet ins­be­son­dere, dass seine Pro­dukte und Leis­tungen den ge­setz­li­chen und be­hörd­li­chen An­for­de­rungen, den Tech­ni­schen Normen sowie dem ak­tu­ellen Stand der Technik und den ver­ein­barten Be­schaf­fen­heiten in Text und Zeich­nung ent­spre­chen und für den dem Lie­fe­ranten be­kannten Ver­wen­dungs­zweck ge­eignet sind.
  2. Der Lie­fe­rant soll sich über den Ver­wen­dungs­zweck seiner Pro­dukte, Dienst- und Werk­leis­tungen informieren.
  3. Der Lie­fe­rant wird uns über durch ge­setz­liche Re­ge­lungen ver­ur­sachte Ver­än­de­rungen seiner Pro­dukte, ihrer Lie­fer­fä­hig­keit, Ver­wen­dungs­mög­lich­keit oder Qua­lität un­ver­züg­lich in­for­mieren und im Ein­zel­fall ge­eig­nete Maß­nahmen mit uns ab­stimmen. Ent­spre­chendes gilt, so­bald und so­weit der Lie­fe­rant er­kennt, dass es zu sol­chen Ver­än­de­rungen kommen wird.
  4. Der Lie­fe­rant hat seine Lie­fer­ge­gen­stände so zu kenn­zeichnen, dass sie als dessen Pro­dukte er­kennbar sind und eine Rück­ver­fol­gung der Pro­dukte durch ihn ge­währ­leistet ist.
  5. Der Lie­fe­rant fügt seinen Lie­fe­rungen Werk­prüf­zeug­nisse und Si­cher­heits­da­ten­blätter bei.
  6. Der Lie­fe­rant ge­währ­leistet ferner, dass die von ihm er­brachten Leis­tungen und Lie­fe­rungen frei von Rechten Dritter sind, ins­be­son­dere keine in- oder aus­län­di­schen Schutz­rechte Dritter verletzen.
  7. Er wird uns auf Ver­langen sämt­liche Schutz­rechts­an­mel­dungen nennen, die er im Zu­sam­men­hang mit den ge­lie­ferten Ge­gen­ständen oder Leis­tungen be­nutzt. Stellt er die Ver­let­zung von Schutz­rechten oder Schutz­rech­t­an­mel­dungen fest, so hat er uns hier­über un­auf­ge­for­dert und un­ver­züg­lich zu be­nach­rich­tigen und uns alle In­for­ma­tionen zu über­lassen, die für eine et­waige Ab­wehr des An­spruchs er­for­der­lich sind sowie uns bei der Ab­wehr der An­sprüche an­ge­messen auf ei­gene Kosten zu un­ter­stützen und uns alle In­for­ma­tionen zu über­lassen, die für eine et­waige Ab­wehr des An­spruchs er­for­der­lich sind sowie uns bei der Ab­wehr der An­sprüche an­ge­messen auf ei­gene Kosten zu unterstützen.

§ 10 Mangel- und Schadenersatzansprüche 

  1. Re­kla­ma­tionen be­deuten Mehr­auf­wand. Aus diesem Grunde be­halten wir uns vor, pro be­rech­tigte Re­kla­ma­tion eine ad­mi­nis­tra­tive Be­ar­bei­tungs­pau­schale von 150,00 € zu be­rechnen. Dem Lie­fe­ranten bleibt der Nach­weis eines ge­rin­geren Auf­wands und uns der Nach­weis eines hö­heren Auf­wands vorbehalten.
  2. Wir sind be­rech­tigt, nach un­serer Wahl vom Lie­fe­ranten Nach­er­fül­lung zu ver­langen, vom Ver­trag zu­rück­zu­treten oder den Kauf­preis zu min­dern und Scha­den­er­satz oder Er­satz der ver­geb­li­chen Auf­wen­dungen gemäß den ge­setz­li­chen Vor­schriften zu ver­langen. Im Rahmen der Nach­er­fül­lung sind wir be­rech­tigt, nach un­serer Wahl Man­gel­be­sei­ti­gung oder Lie­fe­rung einer man­gel­freien Sache zu ver­langen. Der Lie­fe­rant ist ver­pflichtet, alle zum Zwecke der Man­gel­be­sei­ti­gung, Er­satz­lie­fe­rung oder Scha­den­be­sei­ti­gung er­for­der­li­chen Auf­wen­dungen, ins­be­son­dere Transport‑, Wege‑, Arbeits‑, Ma­te­rial- und Aus­tausch­kosten, zu tragen. Die Re­ge­lungen des § 445a BGB zum Auf­wen­dungs­er­satz nach Maß­gabe des § 439 BGB gelten analog auch dann, wenn wir an un­seren Ab­nehmer eine man­gel­hafte Ge­samt­sache ge­lie­fert haben und der Mangel in­ner­halb dieser Ge­samt­sache aus einem Er­zeugnis un­seres Lie­fe­ranten herrührt.
  3. Führt der Lie­fe­rant die Man­gel­be­sei­ti­gung oder Er­satz­lie­fe­rung nicht in­ner­halb einer von uns ge­setzten an­ge­mes­senen Frist durch oder ist die Man­gel­be­sei­ti­gung un­mög­lich oder schlägt sie fehl, sind wir be­rech­tigt, vom Ver­trag zu­rück­zu­treten und Scha­den­er­satz, statt der Leis­tung zu ver­langen. Ist es wegen be­son­derer Dring­lich­keit nicht mehr mög­lich, den Lie­fe­ranten von dem Mangel und dem dro­henden Schaden zu un­ter­richten und ihm eine, wenn auch kurze, Frist zur ei­genen Ab­hilfe zu setzen, sind wir be­rech­tigt, den Mangel auf Kosten des Lie­fe­ranten selbst oder durch Dritte be­sei­tigen zu lassen.
  4. Wird die gleiche Ware wie­der­holt feh­ler­haft ge­lie­fert, sind wir nach schrift­li­cher Ab­mah­nung bei er­neut feh­ler­hafter Lie­fe­rung auch für den nicht er­füllten Lie­fer­um­fang zum Rück­tritt berechtigt.
  5. Un­sere Man­gel­er­satz- oder Scha­den­er­satz­an­sprüche ver­jähren beim Kauf­ver­trag mit Ab­lauf von 36 Mo­naten nach Aus­lie­fe­rung der unter Ver­wen­dung der Lie­fer­er­zeug­nisse von uns her­ge­stellten Pro­dukte, spä­tes­tens je­doch mit Ab­lauf von 60 Mo­naten seit der Lie­fe­rung an uns sowie bei Dienst- und Werk­leis­tungen mit Ab­lauf von 60 Mo­naten nach Ab­nahme der Dienst- oder Werk­leis­tung. Dies gilt nur, so­weit ge­setz­lich keine län­gere oder später be­gin­nende Ver­jäh­rungs­frist vor­ge­sehen ist. Ver­zö­gert sich die Ab­nahme ohne Ver­schulden des Lie­fe­ranten, so be­trägt die Ge­währ­leis­tungs­zeit ma­ximal 60 Mo­nate nach Be­reit­stel­lung des Lie­fer­ge­gen­standes zur Ab­nahme. Die Re­ge­lung des § 445 b BGB zur ver­trags­recht­li­chen Ver­jäh­rung gelten analog auch dann, wenn wir an un­seren Ab­nehmer eine man­gel­hafte Ge­samt­sa­chen ge­lie­fert haben und der Mangel in­ner­halb dieser Ge­samt­sache aus einem Er­zeugnis un­seres Lie­fe­ranten her­rührt. Die Ver­jäh­rungs­frist be­trägt in diesen Fällen 3 Jahre. Die Ge­währ­leis­tungs­zeit für Mängel von Teilen für Bau­werke be­trägt 60 Mo­nate nach Ab­nahme oder In­be­trieb­nahme. Für Lie­fer­teile, die wäh­rend Nach­er­fül­lung oder Scha­dens­be­sei­ti­gung nicht in Be­trieb bleiben oder sonst ihrem Ver­wen­dungs­zweck ent­spre­chend ein­ge­setzt werden können, ver­län­gert sich die lau­fende Ge­währ­leis­tungs­frist um die Zeit der Be­triebs- oder Nut­zungs­un­ter­bre­chung. Die vor­be­nannten Ver­jäh­rungs­fristen gelten auch für den Fall, dass der Lie­fe­rant eine Ga­rantie für seine Pro­dukte, Ar­beiten oder Leis­tungen über­nommen hat.
  6. An­sprüche gegen den Lie­fe­ranten wegen Rechts­män­geln der Pro­dukte, Dienst- oder Werk­leis­tungen ver­jähren in 5 Jahren ab Ab­lie­fe­rung an uns oder Ab­nahme durch uns. Dies gilt nur, so­weit ge­setz­lich keine län­gere oder später be­gin­nende Ver­jäh­rungs­frist vor­ge­sehen ist.
  7. Han­delt der Lie­fe­rant er­kennbar nicht nur aus Ku­lanz oder zur güt­li­chen Bei­le­gung eines Streits, son­dern in dem Be­wusst­sein, zur Man­gel­be­sei­ti­gung ver­pflichtet zu sein, wobei ins­be­son­dere Um­fang, Dauer und Kosten der Man­gel­be­sei­ti­gung zu be­rück­sich­tigen sind, be­ginnt für in­ner­halb der Ver­jäh­rungs­fristen nach­ge­lie­ferte Teile die Ver­jäh­rungs­frist in dem Zeit­punkt neu zu laufen, ab dem die Er­satz­lie­fe­rung aus­ge­führt wurde. Für in­ner­halb der Ge­währ­leis­tungs­frist nach­ge­bes­serte Teile gilt der Neu­be­ginn der Ver­jäh­rung nur für den ur­sprüng­li­chen Mangel und die Folgen der Nachbesserung.
  8. Der Lie­fe­rant hat uns nach Auf­for­de­rung von An­sprü­chen Dritter, die Folge von Sach­män­geln der Lie­fer­sache oder der er­brachten Dienst- oder Werk­leis­tung sind, frei­zu­stellen, so­fern er den Schaden zu ver­treten hat. Werden wir auf­grund ver­schul­dens­un­ab­hän­giger Haf­tung Dritten ge­gen­über nach nicht ab­ding­barem Recht in An­spruch ge­nommen, tritt der Lie­fe­rant ge­gen­über uns in­so­weit ein, wie er auch un­mit­telbar haften würde. Für den Scha­dens­aus­gleich zwi­schen uns und Lie­fe­rant finden die Grund­sätze des § 254 BGB ent­spre­chend Anwendung.
  9. Von An­sprü­chen Dritter wegen Rechts­män­geln stellt uns der Lie­fe­rant frei, so­weit er den Mangel zu ver­treten hat.
  10. Für Frei­stel­lungs­an­sprüche be­trägt die Ver­jäh­rungs­frist drei Jahre. Sie be­ginnt mit dem Schluss des Jahres, in dem der An­spruch ent­standen ist und wir von den an­spruchs­be­grün­denden Um­ständen und der Person des Schuld­ners Kenntnis er­langt haben oder ohne grobe Fahr­läs­sig­keit er­langen müssten. Et­waige ge­setz­liche län­gere Ver­jäh­rungs­fristen gelten vor­rangig. Der Lie­fe­rant ist ver­pflichtet, uns die ent­stan­denen Kosten und Auf­wen­dungen für eine zur Ver­mei­dung von Per­sonen- oder Sach­schäden durch­ge­führte Rückruf- oder Rück­nah­me­ak­tion zu er­statten, die Folge der Man­gel­haf­tig­keit der Lie­fer­sache oder der er­brachten Dienst- oder Werk­leis­tung ist.

§ 11 Versicherungsschutz 

  1. Der Lie­fe­rant ver­pflichtet sich, eine Be­triebs- und Pro­dukt-Haft­pflicht­ver­si­che­rung mit einer De­ckungs­summe von min­des­tens 3 Mio. € für Personen‑, Sach- und Pro­dukt­ver­mö­gens­schäden sowie bei Lie­fe­rungen in die Kfz-In­dus­trie eine Rück­ruf­kos­ten­ver­si­che­rung für Kfz-Teile und falls nicht, eine All­ge­meine Rück­ruf­kos­ten­ver­si­che­rung mit je­weils einer De­ckungs­summe von min­des­tens 1,5 Mio. € ab­zu­schließen und zu unterhalten.
  2. Der Um­fang der Pro­dukt-Haft­pflicht­ver­si­che­rung muss sich er­stre­cken auf die De­ckungs­formen der er­wei­terten Pro­dukt-Haft­pflicht­ver­si­che­rung unter Ein­schluss der dort sog. fa­kul­ta­tiven De­ckungen. Die De­ckung muss sich auch auf Schäden im Aus­land er­stre­cken. Ferner hat der Lie­fe­rant dafür Sorge zu tragen, dass die Tra­gung der Aus- und Ein­bau­kosten im Rahmen seiner ge­setz­li­chen Nach­er­fül­lungs­ver­pflich­tung mit­ver­si­chert ist.
  3. Der Lie­fe­rant soll diese AEB seinem Pro­dukt-Haft­pflicht­ver­si­cherer zur Mit­ver­si­che­rung des in § 5 dieser AEB be­schrie­benen Män­gel­rü­ge­ver­fah­rens und der in § 10 dieser AEB, Ab­satz 5 und Ab­satz 10 ge­nannten Ver­jäh­rungs­fristen sowie der in § 10, Ab­satz 8 ent­hal­tenen Frei­stel­lungs­ver­pflich­tung vor­legen oder seinen Ver­si­cherer um die Be­stä­ti­gung der De­ckungs­un­schäd­lich­keit nach Maß­gabe der Ziffer 7.3 AHB bitten und uns Mit­tei­lung geben, so­weit der Ver­si­cherer dies ablehnt.
  4. Als Nach­weis über das Be­stehen der vor­ge­nannten Ver­si­che­rungen über­lässt uns der Lie­fe­rant spä­tes­tens bei Ver­trags­ab­schluss die Be­stä­ti­gung des Ver­si­che­rers zum vor­ge­nannten De­ckungs­um­fang (Cer­ti­fi­cate of Insu­rance).

§ 12 Kündigung 

Eine or­dent­liche Kün­di­gung be­fris­teter ver­trag­li­cher Ver­ein­ba­rungen vor Ab­lauf der Be­fris­tung ist un­zu­lässig, so­fern eine solche ver­trag­lich nicht ver­ein­bart wurde. Dies gilt auch dann, wenn die Frist nicht durch Datum be­stimmt ist, son­dern einem ver­trag­lich ver­ein­barten Er­eignis, etwa dem Ende der Pro­duk­tion des Ab­neh­mers folgt. Die Kün­di­gung aus wich­tigem Grund gemäß § 314 BGB bleibt hiervon unberührt.

§ 13 Geheimhaltung 

  1. Die Ver­trags­partner ver­pflichten sich, alle Aspekte der Ge­schäfts­be­zie­hung ver­trau­lich zu be­han­deln. Sie werden ins­be­son­dere alle nicht of­fen­kun­digen kauf­män­ni­schen und tech­ni­schen Ein­zel­heiten, die ihnen durch die Ge­schäfts­be­zie­hung be­kannt werden, als Ge­schäfts­ge­heimnis be­han­deln. Nicht unter die Ge­heim­hal­tungs­pflicht fallen In­for­ma­tionen oder Aspekte der Ge­schäfts­be­zie­hung, die zum Zeit­punkt der Be­kannt­gabe be­reits öf­fent­lich be­kannt waren, sowie solche In­for­ma­tionen oder Aspekte der Ge­schäfts­be­zie­hung, die dem Lie­fe­ranten be­reits nach­weis­lich vor der Be­kannt­gabe der In­for­ma­tionen durch uns be­kannt waren.
  2. An Ab­bil­dungen, Zeich­nungen, Be­rech­nungen und sons­tigen Un­ter­lagen be­halten wir uns Ei­gen­tums- und Ur­he­ber­rechte vor. Un­sere Un­ter­lagen dürfen nur den­je­nigen Per­sonen zur Ver­fü­gung ge­stellt werden, die un­seren Auf­trag aus­führen. Der Lie­fe­rant sorgt dafür, dass auch seine Mit­ar­beiter un­sere be­rech­tigten Ge­heim­hal­tungs­in­ter­essen wahren.
  3. Der Lie­fe­rant ist auch nach dem Ende der ge­schäft­li­chen Be­zie­hungen zur Ge­heim­hal­tung verpflichtet.Sämtliche von uns über­las­senen Ge­gen­stände sind nach Ab­leh­nung oder Ab­wick­lung des Auf­trags an uns zurückzugeben.
  4. Eine Ver­viel­fäl­ti­gung der dem Lie­fe­ranten über­las­senen Ge­gen­stände ist nur im Rahmen der be­trieb­li­chen Er­for­der­nisse und ur­he­ber­recht­li­chen Be­stim­mungen zulässig.
  5. Sämt­liche die Ge­schäfts­be­zie­hung be­tref­fenden In­for­ma­tionen sind nicht für Dritte be­stimmt. Eine auch teil­weise Of­fen­le­gung un­seres Auf­trags ge­gen­über Dritten darf nur nach vor­he­riger schrift­li­cher Zu­stim­mung durch uns er­folgen; der Lie­fe­rant soll die Dritten im Rahmen einer gleich­ar­tigen Ver­ein­ba­rung eben­falls zur Ge­heim­hal­tung verpflichten.
  6. Der Lie­fe­rant darf nur mit vor­he­riger schrift­li­cher Zu­stim­mung mit un­serer Ge­schäfts­ver­bin­dung werben.
  7. Ge­gen­stände, die wir dem Lie­fe­ranten über­lassen, bleiben unser Ei­gentum. Ge­gen­stände, die in un­serem Auf­trag her­ge­stellt werden, werden unser Ei­gentum. Diese dürfen an Dritte nur mit aus­drück­li­cher vor­he­riger schrift­li­cher Zu­stim­mung ge­lie­fert werden.
  8. Eine Auf­trags­über­tra­gung an Dritte ohne un­sere Ein­wil­li­gung ist un­ter­sagt. Sie be­rech­tigt uns zum Rück­tritt und zur Gel­tend­ma­chung von Schadenersatz.
  9. Der Lie­fe­rant ver­pflichtet sich, nicht di­rekt oder in­di­rekt mit un­seren Kunden Ge­schäfte ab­zu­wi­ckeln, die dem Auf­trags­ge­gen­stand entsprechen.
  10. Pro­dukte, die un­serer Be­stel­lung ent­spre­chen und nicht von all­ge­meiner Spe­zi­fi­ka­tion, son­dern für eine kon­krete Ap­pli­ka­tion be­stimmt sind, dürfen nicht an Dritte ge­lie­fert werden.

§ 14 Fertigungsmittel 

  1. Fer­ti­gungs­mittel, die von uns zur Ver­fü­gung ge­stellt, von uns ge­plant oder be­zahlt werden, wie Mo­delle, Ma­trizen, Scha­blonen, Muster, Werk­zeuge, bleiben in un­serem oder werden unser Ei­gentum. Sie dürfen nicht für Lie­fe­rungen an Dritte ver­wendet werden, nicht ver­viel­fäl­tigt, ver­äu­ßert, si­che­rungs­über­eignet, ver­pfändet oder in sons­tiger Weise wei­ter­ge­geben werden. Das gleiche gilt für die mit Hilfe dieser Fer­ti­gungs­mittel her­ge­stellten Lie­fer­ge­gen­stände. Der Lie­fe­rant ist ver­pflichtet, die Fer­ti­gungs­mittel aus­schließ­lich für die Her­stel­lung der von uns be­stellten Ver­trags­pro­dukte einzusetzen.
  2. So­fern in un­serem Ei­gentum ste­hende Sa­chen von Dritten ge­pfändet werden, ist der Lie­fe­rant ver­pflichtet, uns hier­über un­ver­züg­lich schrift­lich zu un­ter­richten. Be­reits bei einer Pfän­dung hat der Lie­fe­rant das Voll­stre­ckungs­organ auf die Ei­gen­tums­ver­hält­nisse an den Sa­chen hinzuweisen.
  3. Der Lie­fe­rant ist ver­pflichtet, in un­serem Ei­gentum ste­hende Sa­chen zum Neu­wert auf ei­gene Kosten in einer Sach­ver­si­che­rung mit mög­lichst weit­ge­hendem De­ckungs­um­fang (all-risk De­ckung, ex­tended co­verage) zu ver­si­chern. Der Lie­fe­rant tritt die Ent­schä­di­gungs­an­sprüche aus dieser Ver­si­che­rung an uns ab.
  4. Der Lie­fe­rant ist ver­pflichtet, an den über­las­senen Sa­chen etwa er­for­der­liche War­tungs- und In­spek­ti­ons­ar­beiten sowie alle In­stand­hal­tungs- und In­stand­set­zungs­ar­beiten auf ei­gene Kosten recht­zeitig durchzuführen.
  5. So­fern von uns Sa­chen bei­gestellt werden, be­halten wir uns hieran das Ei­gentum vor. Ver­trag­lich ver­ein­barte Ver­ar­bei­tung oder Um­bil­dung durch den Lie­fe­ranten werden für uns vor­ge­nommen. Wird die Vor­be­halts­ware mit an­deren, uns nicht ge­hö­renden Ge­gen­ständen ver­ar­beitet, ver­bunden oder ver­mischt, so er­werben wir das Mit­ei­gentum an der neuen Sache im Ver­hältnis des Wertes der Vor­be­halts­ware zu den an­deren Ge­gen­ständen zur Zeit der Ver­ar­bei­tung, Ver­bin­dung oder Ver­mi­schung. Er­folgen Ver­ar­bei­tung, Ver­bin­dung oder Ver­mi­schung in der Weise, dass die Sache des Lie­fe­ranten als Haupt­sache an­zu­sehen ist, so gilt als ver­ein­bart, dass uns dieser an­teils­mäßig Mit­ei­gentum über­trägt. Diese Re­ge­lung gilt auch dann, wenn wir die An­nahme wegen ver­spä­teter oder man­gel­hafter Lie­fe­rung ver­wei­gern oder wenn wir von wei­teren Be­stel­lungen ab­sehen können.In sol­chen Fällen sind uns die bei­gestellten Sa­chen kos­ten­frei zur Ver­fü­gung zu stellen. Eine Auf­rech­nung ist ausgeschlossen.
  6. Mehr­auf­wen­dungen wegen Ma­te­ri­al­feh­lern und Maß­ab­wei­chungen an den bei­gestellten Roh­ma­te­ria­lien dürfen uns nur nach un­serer vor­he­rigen schrift­li­chen Zu­stim­mung zu diesen Mehr­auf­wen­dungen in Rech­nung ge­stellt werden.
  7. Der Lie­fe­rant ist ver­pflichtet, die bei­gestellten Sa­chen bei Über­las­sung auf of­fen­kun­dige Mängel, wie z.B. Iden­tität, Quan­tität und Trans­port­schäden, zu prüfen und uns Mängel un­ver­züg­lich an­zu­zeigen. Bei der Be­ar­bei­tung ent­deckte Mängel an den über­las­senen Sa­chen sind uns un­ver­züg­lich ab Man­gel­ent­de­ckung anzuzeigen.
  8. So­weit die uns zu­ste­henden Si­che­rungs­rechte den Ein­kaufs­preis aller noch nicht be­zahlten Vor­be­halts­waren um mehr als 15 % über­steigen, werden wir auf Wunsch des Lie­fe­ranten einen ent­spre­chenden Teil der Si­che­rungs­rechte freigeben.

§ 15 Eigentumsvorbehalt

Jeg­liche Er­wei­te­rung oder Ver­län­ge­rung eines Ei­gen­tums­vor­be­halts, der über den ein­fa­chen Ei­gen­tums­vor­be­halt des Lie­fe­ranten an dem bei uns la­gernden un­ver­ar­bei­teten Lie­fe­ran­ten­pro­dukt hin­aus­geht, ins­be­son­dere nach Ver­ar­bei­tung, Ver­bin­dung oder Ver­mi­schung mit an­deren Waren sowie nach Ver­äu­ße­rung des Lie­fe­ran­ten­pro­duktes, er­kennen wir nicht an, es sei denn, er wurde ein­zel­ver­trag­lich mit uns vereinbart.

§ 16 EU-Ver­ord­nung REACH 

Der Lie­fe­rant stellt si­cher, dass alle ver­wen­deten Stoffe, die unter die EU-Che­mi­ka­li­en­ver­ord­nung REACH fallen, ent­spre­chend dieser Ver­ord­nung und unter Be­rück­sich­ti­gung der ver­trags­ge­gen­ständ­li­chen Ver­wen­dung der Stoffe re­gis­triert und zu­ge­lassen sind. Dies gilt auch für Lie­fe­ranten au­ßer­halb der EU. Auf unser Ver­langen er­bringt der Lie­fe­rant ge­eig­nete Nach­weise über die Er­fül­lung dieser Verpflichtung.

§ 17 Ge­setz­li­cher Min­dest­lohn (MiLoG), Ar­beit­nehmer-Ent­sen­de­ge­setz (AEntG)

  1. Der Lie­fe­rant ist ver­pflichtet si­cher­zu­stellen, dass die von ihm oder seinen Sub­un­ter­neh­mern zur Aus­füh­rung von Ver­trägen ein­ge­setzten Mit­ar­bei­ter/-innen den ge­setz­li­chen Min­dest­lohn oder, wenn die zu er­brin­genden Leis­tungen in den An­wen­dungs­be­reich einer eu­ro­päi­schen Ent­sen­de­richt­linie und/oder dem AEntG, ins­be­son­dere bei Ent­sen­dungen aus dem Aus­land oder in das Aus­land, fallen, die je­weils vor­ge­schrie­benen Ar­beits­be­din­gungen, ab­hängig von ihrer Ein­satz­dauer, er­halten. Er hat auch den sons­tigen ta­rif­li­chen sowie ge­setz­li­chen Ver­pflich­tungen zur Zah­lung von Bei­trägen an So­zi­al­ver­si­che­rungs­träger, Be­rufs­ge­nos­sen­schaften und an­deren Ein­rich­tungen nach­zu­kommen und sich bei ein­ge­setzten Sub­un­ter­neh­mern durch Nach­weise davon zu ver­ge­wis­sern, dass die je­weils ak­tu­ellen An­for­de­rungen von diesen ein­ge­halten werden.
  2. So­fern gegen uns wegen Nicht­ein­hal­tung der Pflichten des Lie­fe­ranten nach Abs. 1 be­rech­tigte An­sprüche gel­tend ge­macht werden, hat er uns von diesen An­sprü­chen auf An­for­de­rung frei­zu­stellen und uns den da­durch ent­ste­henden Schaden zu ersetzen.

§ 18 Aus­fuhr- und Zollbestimmungen 

  1. Der Lie­fe­rant ist ver­pflichtet, uns über et­waige Ge­neh­mi­gungs­pflichten bei (Re-)Exporten seiner Güter gemäß deut­schen, eu­ro­päi­schen und US-Aus­fuhr- und Zoll­be­stim­mungen sowie den Zoll- und Aus­fuhr­be­stim­mungen des Ur­sprungs­landes seiner Pro­dukte in seinen Ge­schäfts­do­ku­menten zu un­ter­richten. Hierzu gibt der Lie­fe­rant zu­min­dest in seinen An­ge­boten, Auf­trags­be­stä­ti­gungen und Rech­nungen bei den be­tref­fenden Wa­ren­po­si­tionen fol­gende In­for­ma­tionen an: Aus­fuhr­lis­ten­nummer gemäß An­lage AL zur deut­schen Au­ßen­wirt­schafts­ver­ord­nung oder ver­gleich­bare Lis­ten­po­si­tionen ein­schlä­giger Aus­fuhr­listen; für US-Waren die ECCN (Ex­port Con­trol Clas­si­fi­ca­tion Number) gemäß US-Ex­port Ad­mi­nis­tra­tion Re­gu­la­tions (EAR); den han­dels­po­li­ti­schen Wa­ren­ur­sprung seiner Güter und der Be­stand­teile seiner Güter, ein­schließ­lich Tech­no­logie und Soft­ware; ob die Güter durch die USA trans­por­tiert, in den USA her­ge­stellt oder ge­la­gert oder mit Hilfe US-ame­ri­ka­ni­scher Tech­no­logie ge­fer­tigt wurden; die sta­tis­ti­sche Wa­ren­nummer (HS-Code) seiner Güter, sowie einen An­sprech­partner in seinem Un­ter­nehmen zur Klä­rung et­wa­iger Rück­fragen von uns.
  2. Auf un­sere An­for­de­rung ist der Lie­fe­rant ver­pflichtet, uns alle wei­teren Au­ßen­han­dels­daten zu seinen Gü­tern und deren Be­stand­teilen schrift­lich mit­zu­teilen sowie uns un­ver­züg­lich vor Lie­fe­rung ent­spre­chender hiervon be­trof­fener Pro­dukte über alle Än­de­rungen der be­stehenden Daten zu informieren.
  3. Der Lie­fe­rant be­stä­tigt zudem, ent­spre­chend den An­ti­ter­ro­rismus-Ver­ord­nungen der EG bzw. EU Nr. 2580/2001 und Nr.881/2002 sowie Nr. 753/2011 keinen Ge­schäfts­kon­takt mit Un­ter­nehmen, Firmen, Kre­dit­in­sti­tuten Or­ga­ni­sa­tionen und Per­sonen zu haben, die auf den EU- und/oder US-Sank­ti­ons­listen ge­führt werden. Dies be­trifft ebenso Toch­ter­ge­sell­schaften und Nie­der­las­sungen des Lie­fe­ranten sowie Be­tei­li­gungen an Dritten im In- und Aus­land. Wei­terhin ver­pflichtet sich der Lie­fe­rant, et­waige bei der Prü­fung nach den vor­ge­nannten Sank­ti­ons­listen ge­fun­dene po­si­tive Er­geb­nisse uns un­ver­züg­lich schrift­lich mit­zu­teilen. Wir sind bei be­stehenden Kon­takten des Lie­fe­ranten nach ent­spre­chender Prü­fung be­rech­tigt, diesen Ver­trag und alle wei­teren mit dem Lie­fe­ranten be­stehenden Ver­träge zu kün­digen und be­stehende Ge­schäfts­be­zie­hungen un­ver­züg­lich ein­zu­stellen ohne dass der Lie­fe­rant hieraus Scha­den­er­satz­an­sprüche her­leiten kann.
  4. Der Lie­fe­rant wird uns un­ver­züg­lich in­for­mieren, wenn eine Lie­fe­rung ganz oder zum Teil Ex­port­be­schrän­kungen nach deut­schem oder einem sons­tigen Recht unterliegt.

§ 19 Ursprungsnachweis

  1. Von uns an­ge­for­derte Ur­sprungs­nach­weise wird der Lie­fe­rant mit allen er­for­der­li­chen An­gaben ver­sehen und ord­nungs­gemäß un­ter­zeichnet un­ver­züg­lich zur Ver­fü­gung stellen.
  2. Der Lie­fe­rant wird uns un­ver­züg­lich und un­auf­ge­for­dert schrift­lich un­ter­richten, wenn die An­gaben in den Ur­sprungs­nach­weisen für die ge­lie­ferten Waren nicht mehr zutreffen.
  3. Ent­spre­chendes gilt für um­satz­steu­er­recht­liche Nach­weise bei Aus­lands- und in­ner­ge­mein­schaft­li­chen Lieferungen.
  4. Der Lie­fe­rant wird uns un­ver­züg­lich in­for­mieren, wenn eine Lie­fe­rung ganz oder zum Teil Ex­port­be­schrän­kungen nach deut­schem oder einem sons­tigen Recht unterliegt.

§ 20 So­ziale und öko­lo­gi­sche Verantwortung 

  1. Für uns spielt so­ziale und öko­lo­gi­sche Ver­ant­wor­tung im Rahmen un­serer un­ter­neh­me­ri­schen Ak­ti­vi­täten eine über­ge­ord­nete Rolle. Un­sere Lie­fe­ranten sind daher ver­pflichtet, die je­wei­ligen ge­setz­li­chen Re­ge­lungen zum Um­gang mit Mit­ar­bei­tern, Um­welt­schutz und Ar­beits­si­cher­heit ein­zu­halten und sich nach besten Kräften zu be­mühen, bei ihren Tä­tig­keiten nach­tei­lige Aus­wir­kungen auf Men­schen und Um­welt zu ver­rin­gern. Ziel ist, dass un­sere Lie­fe­ranten ein Ma­nage­ment­system nach ISO 14001 ein­richten und wei­ter­ent­wi­ckeln. Un­sere Lie­fe­ranten sind ferner den Grund­sätzen der Global Com­pact In­itia­tive der UN ver­pflichtet, ins­be­son­dere in Bezug auf den Schutz in­ter­na­tio­naler Men­schen­rechte, das Recht auf Ta­rif­ver­hand­lungen, die Ab­schaf­fung von Zwangs­ar­beit und Kin­der­ar­beit, die Be­sei­ti­gung von Dis­kri­mi­nie­rung bei Ein­stel­lung und Be­schäf­ti­gung, die Ver­ant­wor­tung für die Um­welt und die Ver­hin­de­rung von Kor­rup­tion. Wei­tere In­for­ma­tionen zur Global Com­pact In­itia­tive der UN sind unter www.unglobalcompact.org erhältlich.
  2. Der Lie­fe­rant hat diese vor­ge­nannten Grund­sätze ein­zu­halten und sie in seiner Lie­fer­kette wei­ter­zu­geben sowie uns un­ver­züg­lich Ver­stöße hier­gegen mitzuteilen.
  3. Für den Fall, dass der Lie­fe­rant wie­der­holt gegen diese Grund-sätze ver­stößt, sind wir be­rech­tigt, von be­stehenden Ver­trägen zu­rück­zu­treten oder diese aus wich­tigem Grund fristlos zu kündigen.

§ 21 Ge­richts­stand, Er­fül­lungsort, gel­tendes Recht 

  1. Ge­richts­stand ist nach Wahl von uns das für un­seren Ge­schäfts­sitz zu­stän­dige Ge­richt oder der Ge­richts­stand des Lieferanten.
  2. Er­fül­lungsort ist der­je­nige Ort, an den die Ware auf­trags­gemäß zu lie­fern ist. Er­fül­lungsort für Zah­lungen ist unser Unternehmenssitz.
  3. Auf die Ver­trags­be­zie­hungen mit uns und un­seren Lie­fe­ranten ist aus­schließ­lich das Recht der Bun­des­re­pu­blik Deutsch­land an­wendbar. Bei grenz­über­schrei­tenden Lie­fe­rungen ist das Überein-kommen der Ver­einten Na­tionen über den in­ter­na­tio­nalen Wa­ren­kauf vom 11.04.1980 (UN-Kauf­recht; CISG) anwendbar.
  4. Sollten ein­zelne Teile dieser AEB un­wirksam sein, wird die Wirk­sam­keit der üb­rigen Be­stim­mungen hier­durch nicht berührt.

§ 22 Datenschutz 

Wir be­han­deln alle Daten des Lie­fe­ranten aus­schließ­lich zu Zwe­cken der Ge­schäfts­ab­wick­lung und nach den Vor­gaben der je­weils gül­tigen Da­ten­schutz­be­stim­mungen. Der Lie­fe­rant hat auf schrift­liche Nach­frage auch ein Aus­kunfts­recht über seine von uns er­ho­benen, ver­ar­bei­teten und ge­nutzten per­so­nen­be­zo­genen Daten.

§ 23 Kontaktdaten 

Karl Georg Scho­bert Prä­zi­sions-Mess­zeug GmbH

Am Gru­ben­teich 3

63743 Aschaf­fen­burg

Ge­schäfts­führer: Mi­chael Scho­bert, Ha­rald Orth

Tel: 06021–31092–0

Fax: 06021–31092–22

schobert@schobert-automotive.eu

www.schobert-automotive.eu

Han­dels­re­gister: Amts­ge­richt Aschaf­fen­burg HRB 4407

USt.-Ident.-Nr. DE 132090540