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Allgemeine Liefer- und Zahlungsbedingungen


Stand No­vember 2022, der
Karl Georg Scho­bert Prä­zi­sions-Mess­zeug GmbH
Am Gru­ben­teich 3, 63743 Aschaffenburg,
Tel. 06021/31092–0, Fax 06021/31092–22
Zur Ver­wen­dung im un­ter­neh­me­ri­schen Geschäftsverkehr

 

§ 1 Geltungsbereich

1. Für den ge­samten Ge­schäfts­ver­kehr zwi­schen uns und dem Käufer, Auf­trag­geber oder Be­steller, im Fol­genden Käufer oder Be­steller ge­nannt, sowie für Rechts­fragen in An­bah­nungs­ver­hält­nissen und bei ge­schäfts­ähn­li­chen Kon­takten, gelten er­gän­zend zu den sons­tigen Ver­trags­ver­ein­ba­rungen aus­schließ­lich diese ALB. An­dere Be­din­gungen des Be­stel­lers er­kennen wir – auch bei vor­be­halts­loser Leis­tungs­er­brin­gung oder Zah­lungs­an­nahme – nicht an, es sei denn, wir stimmen ihrer Gel­tung aus­drück­lich schrift­lich zu.
Dies gilt auch für All­ge­meine Ge­schäfts­be­din­gungen au­ßer­halb der All­ge­meinen Ein­kaufs­be­din­gungen des Be­stel­lers, ins­be­son­dere, aber nicht nur, für Qua­li­täts-Si­che­rungs-Ver­ein­ba­rungen, Rah­men­lie­fer­ver­träge, Bei­stell­ver­träge, Kon­si­gna­ti­ons­la­ger­ver­träge und Ge­heim­hal­tungs­ver­ein­ba­rungen des Be­stel­lers, so­weit die Re­ge­lungen darin nicht mit uns aus­ge­han­delt wurden.
2. Diese ALB gelten nur im Ge­schäfts­ver­kehr mit Un­ter­neh­mern im Sinne von § 14 BGB; sie gelten auch für alle zu­künf­tigen Ge­schäfts­be­zie­hungen ohne er­neute Ein­be­zie­hung bis zur Stel­lung neuer ALB durch uns.
3. Alle Ver­ein­ba­rungen, die zwi­schen uns und dem Be­steller im Rahmen der Ver­trags­ver­hand­lungen ge­troffen werden, sind aus Nach­weis­gründen schrift­lich nie­der­zu­legen und von beiden Seiten zu bestätigen.
4. Ne­ben­ab­reden, nach­träg­liche Ver­trags­än­de­rungen und die Über­nahme einer Ga­rantie, ins­be­son­dere die Zu­si­che­rungen von Ei­gen­schaften, oder die Über­nahme eines Be­schaf­fungs­ri­sikos be­dürfen der Schrift­form, so­weit sie durch nicht ver­tre­tungs­be­rech­tigte Per­sonen ab­ge­geben wurden. Ein Schweigen von uns be­deutet keine Zustimmung.

§ 2 Beratung

1. Un­sere Be­ra­tungs­leis­tungen ba­sieren auf em­pi­ri­schen Werten. So­fern sich die Be­ra­tung auf Um­stände er­streckt, auf deren Rich­tig­keit wir keinen Ein­fluss haben, also etwa auf die Zu­sam­men­set­zung des Roh­ma­te­rials oder die Leis­tungen von Sub­un­ter­neh­mern, ist die Be­ra­tung un­ver­bind­lich. In un­ter­las­senen Aus­sagen liegt keine Beratung.
2. Die Be­ra­tung er­streckt sich als pro­dukt- und leis­tungs­be­zo­gene Be­ra­tung aus­schließ­lich auf die von uns ge­lie­ferten Pro­dukte und er­brachten Leis­tungen. Sie er­streckt sich nicht auf eine ver­trags­un­ab­hän­gige Be­ra­tung, also solche Er­klä­rungen, die ge­geben werden, ohne dass Pro­dukte ver­kauft oder Leis­tungen durch uns er­bracht werden.

§ 3 Vertragsschluss

1. Un­sere An­ge­bote gelten 10 Werk­tage nach Zu­gang beim Be­steller, sie sind frei­blei­bend und gelten als Auf­for­de­rung zur Ab­gabe eines Angebots.
2. Grund­sätz­lich stellt der vom Be­steller er­teilte Auf­trag den An­trag zum Ver­trags­schluss dar. Die An­nahme des An­trags durch uns er­folgt in­ner­halb von 10 Werk­tagen, so­fern nicht eine an­dere An­nah­me­frist ver­ein­bart wurde.
3. Die erste Be­ar­bei­tung eines An­ge­botes ist in der Regel kos­tenlos. Wei­tere An­ge­bote und Ent­wurfs­ar­beiten sind nur in­so­weit un­ent­gelt­lich, als der Lie­fer­ver­trag gültig wird und bleibt.
4. Be­schrei­bungen und Ab­lich­tungen der Pro­dukte in tech­ni­schen Un­ter­lagen, Pro­spekten, Fir­men­bro­schüren, Ka­ta­logen, Preis­listen, etc. sind un­ver­bind­lich, so­weit ihr Ein­bezug in den Ver­trag nicht aus­drück­lich ver­ein­bart wurde; sie be­freien den Be­steller nicht von ei­genen Prüfungen.
Pro­dukt- und Leis­tungs­be­schrei­bungen im In­ternet können na­tur­gemäß nur all­ge­meiner Natur sein; so­fern der Be­steller daraus ver­bind­liche Be­schaf­fen­heits­ver­ein­ba­rungen oder die Ver­wen­dungs­taug­lich­keit für die von ihm vor­ge­se­hene Ap­pli­ka­tion ab­leiten will, muss er darauf in der Be­stel­lung Bezug nehmen.
5. Im Auf­trag sind alle An­gaben zur Auf­trags­durch­füh­rung zu ma­chen. Dies gilt für alle Lie­fe­rungen, Dienst‑, Werk- und sons­tige Leis­tungen von uns. Hierzu zählen ins­be­son­dere, aber nicht nur, An­gaben zu Ar­ti­kel­be­zeich­nung, Stück­zahl, Maßen, Ma­te­rial, Werk­stoff­zu­sam­men­set­zung, Vor­be­hand­lungen, Be­ar­bei­tungs­spe­zi­fi­ka­tionen, Be­hand­lungs­vor­schriften, La­ge­rung, Normen sowie alle sons­tigen tech­ni­schen Pa­ra­meter und phy­si­ka­li­sche Kenndaten.
Feh­lende, feh­ler­hafte oder un­voll­stän­dige An­gaben gelten als aus­drück­lich nicht ver­ein­bart und be­gründen keine Ver­pflich­tungen von uns, weder im Sinne von Er­fül­lungs- und Ge­währ­leis­tungs- noch im Sinne von Schadenersatzansprüchen.
6. Weicht der vom Be­steller er­teilte Auf­trag von un­serem An­gebot ab, so hat der Be­steller die Ab­wei­chungen ge­son­dert kennt­lich zu machen.
7. Wir sind be­rech­tigt, wei­tere Aus­künfte, die der sach­ge­mäßen Durch­füh­rung des Auf­trags dienen, einzuholen.
8. Auf­träge sollen schrift­lich oder elek­tro­nisch (EDI) er­teilt werden; münd­lich sowie te­le­fo­nisch über­mit­telte Auf­träge werden auf Ge­fahr des Be­stel­lers ausgeführt.
9. Zieht der Be­steller einen von uns an­ge­nom­menen Auf­trag zu­rück, sind wir be­rech­tigt, un­be­schadet der Mög­lich­keit einen hö­heren tat­säch­li­chen Schaden gel­tend zu ma­chen, 10% des Liefer- oder Leis­tungs­preises für die durch die Be­ar­bei­tung des Auf­trags ent­stan­denen Kosten und für den ent­gan­genen Ge­winn zu be­rechnen. Dem Be­steller bleibt der Nach­weis eines ge­rin­geren Scha­dens vorbehalten.
10. Wir be­halten uns vor, die Be­ar­bei­tung der Liefer- oder Leis­tungs­ge­gen­stände ohne Mehr­kosten für den Be­steller in einem an­deren Be­trieb durch­zu­führen oder durch­führen zu lassen.

§ 4 Abrufe

1. Bei Lie­fer­ver­trägen auf Abruf sind uns, wenn nichts an­deres ver­ein­bart ist, ver­bind­liche Mengen min­des­tens 3 Mo­nate vor dem Lie­fer­termin durch Abruf mit­zu­teilen. In Ein­zel­fällen kann es er­for­der­lich werden, diesen Zeit­raum, z.B. auf Grund der Ma­te­ri­al­lie­fer­zeiten, zu verlängern.
2. Mehr­kosten, die durch einen ver­spä­teten Abruf oder nach­träg­liche Än­de­rungen des Ab­rufs hin­sicht­lich Zeit oder Menge durch den Be­steller ver­ur­sacht sind, gehen zu dessen Lasten; dabei ist un­sere Kal­ku­la­tion maßgebend.
3. So­fern nicht etwas an­deres ver­ein­bart wurde, sind alle Abruf-Be­stel­lungen in­ner­halb von einem Jahr nach Auf­trags­er­tei­lung ab­zu­nehmen. Ist diese Frist ab­ge­laufen, sind wir be­rech­tigt, die Ware in Rech­nung zu stellen und auf Kosten und Ge­fahr des Be­stel­lers zu ver­senden oder so­fort vom Ver­trag zurückzutreten.

§ 5 Änderungen

1. Für Än­de­rungen des Liefer- oder Leis­tungs­ge­gen­standes nach Ver­trags­schluss, be­darf es einer ge­son­derten ver­trag­li­chen Vereinbarung.
2. Wir be­halten uns vor, bei feh­lenden oder feh­ler­haften In­for­ma­tionen den Lie­fe­rungs- oder Leis­tungs­ge­gen­stand an­ge­messen zu än­dern. Nach­teile durch feh­lende oder feh­ler­hafte In­for­ma­tionen, ins­be­son­dere zu­sätz­liche Kosten oder Schäden, trägt der Besteller.
3. Tech­ni­sche Än­de­rungen des Liefer- oder Leis­tungs­ge­gen­standes, die das Ver­trags­ziel nicht ge­fährden, bleiben vorbehalten.
4. Bran­chen­üb­liche Men­gen­ab­wei­chungen bis max. 10 % sind zulässig.
5. Teil­lie­fe­rungen oder ‑leis­tungen sind zu­lässig, so­weit dies den Ge­brauch nur un­er­heb­lich be­ein­träch­tigt und den Ver­trags­zweck nicht ge­fährdet. Sie können ge­son­dert ab­ge­rechnet werden.

§ 6 Lieferzeit

1. Lie­fer­ter­mine, Lie­fer­fristen und Lie­fer­zeiten ver­stehen sich ab un­serem Werk, so­fern nicht an­ders ver­ein­bart. Ist eine Liefer- oder Leis­tungs­frist ver­ein­bart, so be­ginnt diese mit der Ab­sen­dung der Auf­trags­be­stä­ti­gung, je­doch nicht vor voll­stän­diger Klar­stel­lung aller Ein­zel­heiten des Auf­trages sowie der ord­nungs­ge­mäßen Er­fül­lung aller Mit­wir­kungs­pflichten des Be­stel­lers; ent­spre­chendes gilt für Liefer- oder Leistungstermine.
2. Bei ein­ver­nehm­li­chen Än­de­rungen des Auf­trags­ge­gen­standes sind Liefer- oder Leis­tungs­fristen und Liefer- oder Leis­tungs­ter­mine neu zu vereinbaren.
Dies gilt auch dann, wenn über den Auf­trags­ge­gen­stand nach Ver­trags­schluss er­neut ver­han­delt wurde, ohne dass eine Än­de­rung des Auf­trags­ge­gen­standes vor­ge­nommen wurde.
3. Liefer- oder Leis­tungs­fristen und Liefer- oder Leis­tungs­ter­mine stehen unter dem Vor­be­halt der man­gel­freien und recht­zei­tigen Vor­lie­fe­rung sowie un­vor­her­seh­barer Produktionsstörungen.
4. Die Liefer- oder Leis­tungs­zeit ist ein­ge­halten, wenn bis zu ihrem Ab­lauf der Liefer- oder Leis­tungs­ge­gen­stand das Werk von uns ver­lassen hat oder an das be­auf­tragte Trans­port­un­ter­nehmen im Werk von uns über­geben wurde oder uns die Fer­tig­stel­lung zur Ab­ho­lung an­ge­zeigt hat
5. Wir sind be­rech­tigt, be­reits vor der ver­ein­barten Zeit die ver­ein­barte Lie­fe­rung oder Leis­tung zu erbringen.

§ 7 Ab- und Annahmeverzug

1. Nimmt der Be­steller die Ware auf­grund eines von ihm zu ver­tre­tenden Um­standes zum ver­ein­barten Liefer-/Leis­tungs­termin bzw. Ab­lauf der ver­ein­barten Liefer-/Leis­tungs­frist nicht an bzw. ab, sind wir zum Er­satz der da­durch ent­stan­denen Mehr­auf­wen­dungen be­rech­tigt. Ins­be­son­dere sind wir be­rech­tigt, für jeden an­ge­fan­genen Monat La­ger­kosten in Höhe von 0,5 %, höchs­tens je­doch ins­ge­samt 5 % des Liefer- oder Leis­tungs­preises, dem Be­steller in Rech­nung zu stellen. Der Nach­weis hö­herer oder nied­ri­gerer La­ger­kosten bleibt den Ver­trags­par­teien unbenommen.
2. Wir sind be­fugt, auf Kosten und Ge­fahr des Be­stel­lers einen ge­eig­neten Auf­be­wah­rungsort zu be­stimmen sowie die Liefer- oder Leis­tungs­ge­gen­stände auf dessen Kosten zu versichern.
3. Sind wir be­rech­tigt, Scha­den­er­satz statt der Leis­tung zu ver­langen, können wir un­be­schadet der Mög­lich­keit einen hö­heren tat­säch­li­chen Schaden gel­tend zu ma­chen, 15 % des Preises als Scha­dens­er­satz for­dern, so­fern der Be­steller nicht nach­weist, dass ein Schaden über­haupt nicht ent­standen oder we­sent­lich nied­riger als die Pau­schale ist.

§ 8 Liefer- oder Leistungsverzug

1.Wird der Liefer- oder Leis­tungs­termin bzw. die Liefer- oder Leis­tungs­frist von uns nicht ein­ge­halten, hat uns der Be­steller eine an­ge­mes­sene Nach­frist, min­des­tens in Text­form, zu setzen.
2. Der Be­steller ist be­rech­tigt, vom Ver­trag zu­rück­zu­treten, so­fern die Nach­frist er­folglos ab­ge­laufen ist.
3. So­fern wir die Nicht­ein­hal­tung ver­ein­barter Ter­mine zu ver­treten haben, kann der Be­steller – so­fern er glaub­haft macht, dass ihm hieraus ein Schaden ent­standen ist -, eine Ent­schä­di­gung für jede voll­endete Woche des Ver­zuges von je 0,5 %, ins­ge­samt je­doch höchs­tens 10 % des Netto-Preises für die von dem Verzug be­trof­fene Lie­fe­rung oder Leis­tung ver­langen. Diese Haf­tungs­be­schrän­kung gilt nicht, so­weit die frist­ge­rechte Lieferung/Leistungserbringung als eine we­sent­liche Ver­trags­pflicht ver­ein­bart wurde oder die Nicht­ein­hal­tung auf Vor­satz oder grobe Fahr­läs­sig­keit von uns beruht.
4. Der Be­steller hat auf unser Ver­langen in­ner­halb an­ge­mes­sener Frist zu er­klären, ob er wegen der Ver­zö­ge­rung der Lie­fe­rung oder Leis­tung vom Ver­trag zu­rück­tritt, Scha­dens­er­satz statt der Leis­tung ver­langt oder auf die Lie­fe­rung besteht.
5. Fix­ge­schäfte im Sinne von § 376 HGB be­dürfen einer schrift­li­chen Vereinbarung.

§ 9 Hö­here Ge­walt, Vertragsanpassung

1. In Fällen hö­herer Ge­walt ver­län­gern sich un­sere Liefer- und Leis­tungs­fristen um die Dauer der ein­ge­tre­tenen Stö­rung. Als hö­here Ge­walt gelten von uns nicht zu ver­tre­tene Um­stände wie z.B. Krieg, Feuer, Pan­de­mien, Epi­de­mien, Ar­beits­kämpfe, Streiks, Aus­sper­rungen, Ver­kehrs­stö­rungen, Ver­fü­gungen von hoher Hand, Be­triebs­un­ter­bre­chungen, we­sent­liche Be­triebs­stö­rungen, wie z.B. Rohstoff‑, Ma­te­rial- oder En­er­gie­mangel bei uns, be­auf­tragten Sub­un­ter­neh­mern oder Vor­lie­fe­ranten. Dies gilt auch dann, so­weit wir uns be­reits in Verzug be­fanden, als diese Um­stände ein­traten. Be­ginn und Ende der­ar­tiger Hin­der­nisse teilen wir dem Be­steller un­ver­züg­lich mit.
2. So­fern Er­eig­nisse im Sinne des vor­ge­nannten Ab­satz 1 oder Um­stände im Sinne des § 313 BGB die wirt­schaft­liche Be­deu­tung oder den In­halt der Lieferung/Leistung er­heb­lich ver­än­dern oder auf un­seren Be­trieb er­heb­lich ein­wirken, sind wir be­rechtig, den Ver­trag unter Be­ach­tung von Treu und Glauben an­ge­messen an­zu­passen. So­weit dies wirt­schaft­lich nicht ver­tretbar ist, steht uns das Recht zu, vom Ver­trag ent­schä­di­gungslos zu­rück­zu­treten. So­fern wir von diesem Rück­tritts­recht Ge­brauch ma­chen wollen, haben wir dies nach Er­kenntnis der Trag­weite des Er­eig­nisses un­ver­züg­lich dem Be­steller mit­zu­teilen, und zwar auch dann, wenn zu­nächst mit dem Be­steller eine Ver­län­ge­rung der Lie­fer­zeit ver­ein­bart war.
3. Ein für diese Fälle sei­tens des Be­stel­lers ggf. vor­be­hal­tenes Not­fer­ti­gungs­recht ist aus­ge­schlossen, so­fern dieses nicht mit uns ein­zel­ver­trag­lich ver­ein­bart wurde.

§ 10 Preis- und Zahlungsbedingungen

1. Alle Preise ver­stehen sich, so­weit nichts an­deres ver­ein­bart, in Euro netto „ab Werk“ zzgl. der ge­setz­li­chen Mehr­wert­steuer zum Zeit­punkt der Rech­nungs­stel­lung. Ne­ben­kosten wie Ver­pa­ckung, Fracht, Ver­sand­kosten, Zoll, Mon­tage, Ver­si­che­rungen und Bank­spesen werden ge­son­dert be­rechnet. Eine Ver­si­che­rung der zu ver­sen­denden Ware er­folgt von uns nur auf Ver­langen und auf Kosten des Bestellers.
2. Tritt eine we­sent­liche Än­de­rung der Lohn‑, En­ergie- und/oder Trans­port­kosten sowie des Ein­kaufs­preises von Vor­ma­te­ria­lien und den damit zu­sam­men­hän­genden Zu­schlägen, wie z.B. Schrott‑, Le­gie­rungs- oder En­er­gie­zu­schlägen ein, so ist jede der Ver­trags­par­teien unter Be­rück­sich­ti­gung und Of­fen­le­gung dieser Fak­toren zur ent­spre­chenden An­pas­sung des Preises berechtigt.
Bei vor­han­denen Zu­schlägen auf den Vor­ma­te­ri­al­preis durch den Vor­lie­fe­ranten werden diese mtl. je nach ge­lie­ferter Menge mit einer Auf­stel­lung und Aus­weis der ein­zelnen Zu­schläge für den je­wei­ligen Ar­tikel an den Be­steller in Rech­nung gestellt.
3. Wir sind ferner be­rech­tigt, den ver­ein­barten Preis an­ge­messen zu än­dern, wenn sich vor oder an­läss­lich der Durch­füh­rung des Auf­trags Än­de­rungen er­geben, weil die vom Be­steller ge­machten An­gaben und zur Ver­fü­gung ge­stellten Un­ter­lagen feh­ler­haft waren oder von diesem sonst Än­de­rungen ge­wünscht werden.
4. Wir sind be­rech­tigt, bei Ver­trags­schluss eine an­ge­mes­sene Vor­aus­zah­lung zu verlangen.
5. Ist eine ver­bind­liche Be­stell­menge nicht ver­ein­bart, so legen wir un­serer Kal­ku­la­tion die vom Be­steller für einen be­stimmten Zeit­raum er­war­tete, un­ver­bind­liche Be­stell­menge (Zielmenge/Forecast) zu­grunde. Nimmt der Be­steller we­niger als die Ziel­menge ab, sind wir be­rech­tigt, den Stück­preis an­ge­messen zu erhöhen.
6. Rech­nungen sind, so­fern nicht etwas an­deres ver­ein­bart wurde, in­ner­halb von 10 Tagen netto ab Rech­nungs­datum fällig. Sie sind ohne Ab­züge zu zahlen. Im Falle der Nicht­zah­lung gerät der Be­steller ohne wei­tere Mah­nung in Verzug. Skonti und Ra­batte werden nur nach ge­son­derter Ver­ein­ba­rung ge­währt. Teil­zah­lungen be­dürfen einer ge­son­derten schrift­li­chen Vereinbarung.
7. Die Be­zah­lung durch Wechsel be­darf einer ge­son­derten vor­he­rigen Ver­ein­ba­rung. Dis­kont­spesen und Wech­sel­kosten trägt der Be­steller. Rech­nungs­re­gu­lie­rung durch Scheck oder Wechsel er­folgen le­dig­lich er­fül­lungs­halber und gelten erst nach vor­be­halt­loser Gut­schrift als Zahlung.
8. Be­stehen meh­rere of­fene For­de­rungen von uns ge­gen­über dem Be­steller und werden Zah­lungen des Be­stel­lers nicht auf eine be­stimmte For­de­rung er­bracht, so sind wir be­rech­tigt, fest­zu­legen, auf welche der of­fenen For­de­rungen die Zah­lung er­bracht wurde.
9. Bei Zah­lungs­verzug, Stun­dung oder Teil­zah­lung sind wir be­rech­tigt, bank­üb­liche Ver­zugs­zinsen, min­des­tens je­doch in Höhe von 10 Pro­zent­punkten p.a. über dem je­wei­ligen Ba­sis­zins­satz zu for­dern und wei­tere Leis­tungen bis zur Re­gu­lie­rung sämt­li­cher fäl­liger Rech­nungen zu­rück­zu­halten. Der Nach­weis eines hö­heren Scha­dens bleibt vorbehalten.
10. Ent­stehen be­grün­dete Zweifel an Zah­lungs­fä­hig­keit oder Kre­dit­wür­dig­keit des Be­stel­lers, z.B. durch schlep­pende Zah­lungs­weise, Zah­lungs­verzug oder Scheck­pro­test, sind wir be­rech­tigt, Si­cher­heits­leis­tungen oder Bar­zah­lung Zug um Zug gegen un­sere Leis­tung zu ver­langen. Kommt der Be­steller diesem Ver­langen nicht in­ner­halb einer ihm ge­setzten an­ge­mes­senen Frist nach, sind wir be­rech­tigt, vom noch nicht er­füllten Teil des Ver­trages zu­rück­zu­treten oder aber die Lie­fe­rungen bis zum Er­halt der Zah­lungen ein­zu­stellen. Die Frist ist ent­behr­lich, wenn der Be­steller zur Si­cher­heits­leis­tung er­kennbar nicht im­stande ist.
11. Der Be­steller ist zur Auf­rech­nung ge­gen­über An­sprü­chen von uns nur be­rech­tigt, wenn seine Ge­gen­for­de­rung un­be­stritten, rechts­kräftig fest­ge­stellt oder ent­schei­dungs­reif ist. Die Ab­tre­tung von gegen uns ge­rich­teten For­de­rungen, die keine Geld­for­de­rungen sind, be­darf der Zu­stim­mung durch uns.
12. Ein Zu­rück­be­hal­tungs­recht des Be­stel­lers be­steht nur, wenn der Ge­gen­an­spruch auf dem­selben Ver­trags­ver­hältnis be­ruht und un­be­stritten oder rechts­kräftig fest­ge­stellt oder be­stritten, aber ent­schei­dungs­reif ist. Ist eine Leis­tung von uns un­streitig man­gel­haft, ist der Be­steller zur Zu­rück­be­hal­tung nur in dem Maße be­rech­tigt, wie der ein­be­hal­tene Be­trag im an­ge­mes­senen Ver­hältnis zu den Män­geln und den vor­aus­sicht­li­chen Kosten der Man­gel­be­sei­ti­gung steht.
13. Die Zah­lungs­ter­mine bleiben auch dann be­stehen, wenn ohne Ver­schulden von uns Ver­zö­ge­rungen in der Ab­lie­fe­rung entstehen.
14. Damit wir bei in­ner­ge­mein­schaft­li­chen Lie­fe­rungen von der Um­satz­steuer be­freit werden, be­nö­tigen wir vom Be­steller eine sog. Ge­lan­gens­be­stä­ti­gung. Der Be­steller ist daher ver­pflichtet, uns nach Er­halt des Ver­trags­ge­gen­standes schrift­lich zu be­stä­tigen, dass er als Ab­nehmer den Ver­trags­ge­gen­stand als Ge­gen­stand einer in­ner­ge­mein­schaft­li­chen Lie­fe­rung er­halten hat.
15. So­weit Mehr­wert­steuer in der Ab­rech­nung von uns nicht ent­halten ist, ins­be­son­dere weil wir auf­grund der An­gaben des Be­stel­lers von einer „in­ner­ge­mein­schaft­li­chen Lie­fe­rung“ im Sinne des § 4 Nr. 1 b i. V. m. § 6 a UStG aus­gehen und wir nach­träg­lich mit einer Mehr­wert­steuer be­lastet werden (§ 6 a IV UStG), ist der Be­steller ver­pflichtet, den Be­trag, mit dem wir be­lastet werden, an uns zu be­zahlen. Diese Pflicht be­steht un­ab­hängig davon, ob wir Mehr­wert­steuer, Ein­fuhr­um­satz­steuer oder ver­gleich­bare Steuern im In­land oder im Aus­land nach­träg­lich ab­führen müssen.

§ 11 Er­fül­lungsort, Ge­fahr­über­gang, Verpackungen

1. Er­fül­lungsort für die in Auf­trag ge­ge­benen Leis­tungen und Zah­lungen ist unser Geschäftssitz.
2. Der Be­steller ist zur Ab­nahme ver­pflichtet, so­bald ihm die Fer­tig­stel­lung der in Auf­trag ge­ge­benen Leis­tungen durch uns an­ge­zeigt wurde. Nimmt der Be­steller die Leis­tung nicht in­ner­halb von zwei Wo­chen nach An­zeige ab, so gilt die Ab­nahme als erfolgt.
3. Die Ge­fahr für Un­ter­gang, Ver­lust oder Be­schä­di­gung der Ware geht mit An­zeige der Fer­tig­stel­lung der Ware auf den Be­steller über. So­weit Ver­sand ver­ein­bart wurde, geht die Ge­fahr mit Ab­sen­dung der Ware oder deren Über­gabe an das Trans­port­un­ter­nehmen auf den Be­steller über.
4. So­weit nicht eine an­dere Ver­ein­ba­rung ge­troffen wurde, be­stimmen wir Art und Um­fang der Ver­pa­ckung. Ein­weg­ver­pa­ckungen werden vom Be­steller entsorgt.
5. Er­folgt der Ver­sand in Leih­ver­pa­ckungen, sind diese in­ner­halb von 20 Tagen nach Er­halt der Lie­fe­rung fracht­frei zu­rück­zu­senden. Ver­lust und Be­schä­di­gung der Leih­ver­pa­ckungen hat der Be­steller zu vertreten.
Leih­ver­pa­ckungen dürfen nicht zu an­deren Zwe­cken oder zur Auf­nahme an­derer Ge­gen­stände dienen. Sie sind le­dig­lich für den Trans­port der ge­lie­ferten Ware be­stimmt. Be­schrif­tungen dürfen nicht ent­fernt werden.
6. Bei Be­schä­di­gung oder Ver­lust der Ware auf dem Trans­port hat der Be­steller un­ver­züg­lich eine Be­stands­auf­nahme zu ver­an­lassen und uns davon Mit­tei­lung zu ma­chen. An­sprüche aus et­wa­igen Trans­port­schäden müssen beim Spe­di­teur durch den Be­steller un­ver­züg­lich gel­tend ge­macht werden.

§ 12 Un­ter­su­chungs- und Rügeobliegenheit

1. Dem Be­steller ob­liegt es, die Ware gemäß § 377 HGB oder ver­gleich­barer fremd­na­tio­naler oder in­ter­na­tio­naler Be­stim­mungen un­ver­züg­lich nach der Ab­lie­fe­rung zu un­ter­su­chen und uns hierbei wie auch später er­kannte Mängel und Schäden un­ver­züg­lich nach ihrer Ent­de­ckung schrift­lich oder in Text­form an­zu­zeigen. An­de­ren­falls gilt die Lie­fe­rung als man­gel­frei ge­neh­migt. Für Dienst- und Werk­leis­tungen gilt die Re­ge­lung des § 377 HGB entsprechend.
2. Die wei­tere Ver­wen­dung man­gel­hafter Lie­fe­rungen oder Leis­tungen ist un­zu­lässig. Konnte ein Mangel im Wa­ren­ein­gang oder wäh­rend der Leis­tungs­er­brin­gung nicht ent­deckt werden, ist jede wei­tere Ver­wen­dung des Liefer- oder Leis­tungs­ge­gen­standes un­ver­züg­lich nach Ent­de­ckung einzustellen.
3. Der Be­steller wird uns un­ver­züg­lich eine re­prä­sen­ta­tive Menge man­gel­hafter Teile über­lassen. Er räumt uns die zur Prü­fung des ge­rügten Man­gels er­for­der­liche Zeit ein. Bei un­be­rech­tigten Be­an­stan­dungen be­halten wir uns die Be­las­tung des Be­stel­lers mit dem an­ge­fal­lenen Über­prü­fungs­auf­wand vor.
4. Die Män­gel­rüge ent­bindet den Be­steller nicht von der Ein­hal­tung seiner Zahlungsverpflichtungen.

§ 13 Gewährleistung

1. Grund­lage der Män­gel­haf­tung ist die zwi­schen uns und dem Be­steller ver­ein­barte Be­schaf­fen­heit der Liefer- und Leis­tungs­ge­gen­stände. So­weit eine Be­schaf­fen­heit nicht ver­ein­bart wurde, be­stimmt sich das Vor­liegen eines Man­gels nach Maß­gabe von § 434 BGB in der bis Ende 2021 gel­tenden Fas­sung. So­weit ein Mangel der Liefer- oder Leis­tungs­ge­gen­stände vor­liegt, sind wir nach ei­gener Wahl zur Man­gel­be­sei­ti­gung, Er­satz­lie­fe­rung oder Gut­schrift in­ner­halb an­ge­mes­sener Frist berechtigt.
2. Nach­bes­se­rungen durch den Be­steller oder von ihm be­auf­tragte Dritte be­dürfen un­serer Zu­stim­mung. In drin­genden Fällen sind sie nur zu­lässig, so­fern uns eine, wenn auch kurze Frist, zur Nach­bes­se­rung, ge­setzt wurde, die er­folglos ab­ge­laufen ist oder wir die Nach­bes­se­rung in­ner­halb dieser Frist ab­ge­lehnt haben.
3. Bei Frem­derzeug­nissen, auch so­weit sie in die Lie­fer­er­zeug­nisse ver­baut oder sonst ver­wendet worden sind, sind wir be­rech­tigt, un­sere Haf­tung zu­nächst auf die Ab­tre­tung der Ge­währ­leis­tungs­an­sprüche zu be­schränken, die uns gegen den Lie­fe­ranten der Frem­derzeug­nisse zu­stehen, es sei denn, dass die Be­frie­di­gung aus dem ab­ge­tre­tenen Recht fehl­schlägt oder der ab­ge­tre­tene An­spruch aus sons­tigen Gründen nicht durch­ge­setzt werden kann.
4. An­sprüche des Be­stel­lers wegen der zum Zweck der Nach­er­fül­lung er­for­der­li­chen Auf­wen­dungen, ins­be­son­dere Transport‑, Wege‑, Arbeits‑, Ma­te­rial- und Aus­tausch­kosten sind aus­ge­schlossen, so­weit sich die Auf­wen­dungen des­halb er­höhen, weil die Ware nach­träg­lich an einen an­deren Ort als den ur­sprüng­li­chen Er­fül­lungsort ver­bracht wurde, es sei denn, die Ver­brin­gung ent­spricht ihrem be­stim­mungs­ge­mäßen Ge­brauch. Dies gilt ent­spre­chend für Auf­wen­dungs­er­satz­an­sprüche des Käu­fers gemäß § 445a BGB, vor­aus­ge­setzt der letzte Ver­trag in der Lie­fer­kette ist kein Verbrauchsgüterkauf.
5. Die Re­ge­lung des § 439 III BGB ist dann nicht an­wendbar, wenn das von uns ge­lie­ferte Er­zeugnis eine feste Ver­bin­dung mit dem Pro­dukt des Kunden ein­ge­gangen ist. Dies gilt ins­be­son­dere dann, wenn unser Er­zeugnis mit den Pro­dukt­zu­taten des Kunden fest ver­bunden, ver­mischt oder ver­ar­beitet wurde. Dies ist ins­be­son­dere dann der Fall, wenn unser Er­zeugnis ver­schweißt, ge­fügt oder in hoher Ein­bau­tiefe ver­ar­beitet wurde, was einen er­heb­li­chen Auf­wand im Sinne der Zu­gäng­lich­ma­chung un­seres Er­zeug­nisses mit sich bringt.
Kann das Pro­dukt des Kunden durch eine Re­pa­ratur im ein­ge­bauten Zu­stand er­tüch­tigt werden oder durch einen Ein­zel­tei­le­aus­tausch in­ner­halb un­seres Er­zeug­nisses oder durch eine ver­gleichbar wirk­same Al­ter­na­tiv­maß­nahme zum Aus­tausch, findet die Re­ge­lung des § 439 III BGB keine Anwendung.
6. Für Er­satz­leis­tungen und Nach­bes­se­rungen gelten die glei­chen Ge­währ­leis­tungs­be­din­gungen wie für die ur­sprüng­lich ge­lie­ferte Sache.
7. Ge­währ­leis­tungs­an­sprüche gegen uns stehen nur dem un­mit­tel­baren Be­steller zu und sind ohne un­sere Zu­stim­mung nicht abtretbar.
8. Als Lie­fe­rant von Halb­zeugen und Ein­zel­teilen, die zur Ver­wen­dung in Sa­chen des Käu­fers vor­ge­sehen sind, sind wir kein Lie­fe­rant im Sinne der §§ 445 a, 445 b und 478 BGB.
9. So­weit nicht an­ders ver­ein­bart stellen die vor­ste­henden Ab­sätze die ab­schlie­ßende Ge­währ­leis­tung für un­sere Pro­dukte und Leis­tungen dar.
10. Un­sere Pro­dukte ent­halten keine di­gi­talen In­halte oder Dienst­leis­tungen und gelten auch nicht als mit diesen verbunden.
11. Der Käufer ist für die um­fas­sende Spe­zi­fi­ka­tion und Be­schaf­fen­heits­ver­ein­ba­rung der Kauf­sache ver­ant­wort­lich. Ins­be­son­dere ist es Auf­gabe des Käu­fers, den Ver­wen­dungs­zweck der Lie­fer­er­zeug­nisse für seine Ap­pli­ka­tion zu spezifizieren.
Öf­fent­liche Äu­ße­rungen, die von einem an­deren Glied der Ver­trags­kette oder in deren Auf­trag, ins­be­son­dere in der Wer­bung oder auf dem Eti­kett, ab­ge­geben wurden, binden uns nicht.
Zu­behör ein­schließ­lich Ver­pa­ckung, Mon­tage, In­stal­la­tions- oder sons­tigen An­lei­tungen wird gemäß ver­trag­li­cher Ver­ein­ba­rung geliefert.

§ 14 Rechts­mängel, Schutzrechte

1. Auf­träge nach uns über­ge­benen Zeich­nungen, Skizzen oder sons­tigen An­gaben werden auf Ge­fahr des Be­stel­lers aus­ge­führt. Wenn wir in­folge der Aus­füh­rung sol­cher Be­stel­lungen in fremde Schutz­rechte ein­greifen, stellt der Be­steller uns von An­sprü­chen dieser Rechts­in­haber frei und er­setzt uns die uns in­so­weit ver­ur­sachten Kosten und Schäden.
2. Un­sere Haf­tung für Schutz­rechts­ver­let­zungen, die im Zu­sam­men­hang mit der An­wen­dung der Liefer- oder Leis­tungs­ge­gen­stände oder mit der Ver­bin­dung oder dem Ge­brauch der Liefer- oder Leis­tungs­ge­gen­stände mit an­deren Pro­dukten stehen, ist ausgeschlossen.
3. Im Fall von Rechts­män­geln sind wir nach un­serer Wahl be­rech­tigt, die er­for­der­li­chen Li­zenzen zu be­schaffen oder die Mängel durch Än­de­rung des Liefer- oder Leis­tungs­ge­gen­standes in zu­mut­barem Um­fang zu beseitigen.
4. So­weit nicht etwas an­deres ver­ein­bart wurde, be­schränkt sich un­sere Haf­tung für die Ver­let­zung fremder Schutz­rechte nur auf solche Schutz­rechte, welche in Deutsch­land re­gis­triert und ver­öf­fent­licht sind.
5. Wir be­halten uns an den von uns über­las­senen Ma­te­ria­lien, Er­zeug­nisse, Kon­struk­tionen, Formen, Muster, Leis­tungen, Zeich­nungen, Ab­bil­dungen, Kal­ku­la­tionen und sons­tigen (tech­ni­schen) Un­ter­lagen alle Ei­gen­tums- sowie ge­werb­li­chen Schutz- und Ur­he­ber­rechte vor. Eine Wei­ter­gabe an Dritte be­darf un­serer vor­he­rigen schrift­li­chen Zu­stim­mung. Bei von uns er­brachten pla­ne­ri­schen Leis­tungen er­kennt der Be­steller un­sere geis­tige Ur­he­ber­schaft an.

§ 15 Haftung

1. Wir haften für die Ver­bind­lich­keiten der Ge­sell­schaft nur mit dem Gesellschaftsvermögen.
2. Im Fall ein­fa­cher Fahr­läs­sig­keit haften wir nur bei Ver­let­zung einer we­sent­li­chen Ver­trags­pflicht. Die Haf­tung ist dabei auf den ver­trags­ty­pi­schen, vor­her­seh­baren Schaden be­grenzt. Dies gilt auch für de­likts­recht­liche An­sprüche des Bestellers.
3. Im Falle zu­ge­si­cherter Ei­gen­schaften ist un­sere Haf­tung auf den Um­fang und die Höhe der für uns be­stehenden Pro­dukt-Haft­pflicht­ver­si­che­rung be­grenzt. Der Um­fang der De­ckung ent­spricht den Emp­feh­lungen zur Be­triebs- und Pro­dukt-Haft­pflicht­ver­si­che­rung des Ge­samt­ver­bands der Deut­schen Ver­si­che­rungs­wirt­schaft. Die Höhe der De­ckung be­trägt für die im Ver­si­che­rungs­ver­trag er­fassten Ver­si­che­rungs­fälle min­des­tens 2,5 Mio. Euro pro Scha­den­fall und das Dop­pelte pro Ver­si­che­rungs­jahr. So­weit diese nicht oder nicht voll­ständig ein­tritt, sind wir bis zur Höhe der De­ckungs­summe zur Haf­tung verpflichtet.
4. Scha­den­er­satz­an­sprüche wegen Per­so­nen­schäden und An­sprü­chen aus dem Pro­dukt­haf­tungs­ge­setz un­ter­liegen den ge­setz­li­chen Bestimmungen.
5. Un­sere Lie­fe­ranten sind nicht un­sere Er­fül­lungs­ge­hilfen im Ver­hältnis zum Käufer. Ein Ver­schulden un­serer Lie­fe­ranten kann uns daher nicht zu­ge­rechnet werden.
6. Eine wei­ter­ge­hende Scha­den­er­satz­haf­tung als nach den vor­ste­henden Re­ge­lungen ist aus­ge­schlossen. Rück­griffs­an­sprüche des Be­stel­lers gegen uns be­stehen nur in­so­weit, als dieser mit seinem Ab­nehmer keine über die ge­setz­li­chen Mängel- und Scha­den­er­satz­an­sprüche hin­aus­ge­hende Ver­ein­ba­rung ge­troffen hat. Un­sere Haf­tung ist aus­ge­schlossen, so­weit der Be­steller seiner-seits die Haf­tung ge­gen­über seinem Ab­nehmer wirksam be­schränkt hat.
7. So­weit un­sere Haf­tung ein­ge­schränkt oder aus­ge­schlossen ist, gilt dies auch für die per­sön­liche Haf­tung un­serer An­ge­stellten, Ar­beit­nehmer, Mit­ar­beiter, Ver­treter, Er­fül­lungs- und Verrichtungsgehilfen.
8. So­weit un­sere Haf­tung ein­ge­schränkt oder aus­ge­schlossen ist, ist der Be­steller ver­pflichtet, uns von An­sprü­chen Dritter auf An­for­de­rung freizustellen.
9. Der Be­steller ist ver­pflichtet, uns un­ver­züg­lich min­des­tens in Text­form zu be­nach­rich­tigen, so­fern er Kenntnis von An­sprü­chen Dritter hat, die im Zu­sam­men­hang mit der Lie­fe­rung un­serer Pro­dukte oder Leis­tungen zu­sam­men­hängen könnten, und uns alle Ab-wehr­maß­nahmen und Ver­gleichs­ver­hand­lungen vorzubehalten

§ 16 Verjährung

1. Die Ver­jäh­rungs­frist für An­sprüche und Rechte wegen Män­geln un­serer Pro­dukte, Dienst- und Werk­leis­tungen sowie die daraus ent­ste­henden Schäden be­trägt 1 Jahr. Dies gilt nicht, so­weit das Ge­setz län­gere Fristen vor­schreibt. Der Be­ginn der Ver­jäh­rungs­frist richtet sich nach den ge­setz­li­chen Bestimmungen.
2. Die Ver­jäh­rungs­frist nach Ab­satz 1, Satz 1 gilt ferner nicht im Falle des Vor­satzes, wenn wir den Mangel arg­listig ver­schwiegen oder eine Be­schaf­fen­heits­ga­rantie über­nommen haben, bei Scha­den­er­satz­an­sprü­chen wegen Per­so­nen­schäden oder Frei­heits­ver­let­zung einer Person, bei An­sprü­chen aus dem Pro­dukt­haf­tungs­ge­setz und bei einer grob fahr­läs­sigen Pflicht­ver­let­zung oder bei Ver­let­zung we­sent­li­cher Vertragspflichten.
3. Nach­er­fül­lungs­maß­nahmen hemmen weder die für die ur­sprüng­liche Leis­tungs­er­brin­gung gel­tende Ver­jäh­rungs­frist, noch lassen sie die Ver­jäh­rung neu beginnen.

§ 17 Ei­gen­tums­vor­be­halt und Eigentumserwerb

1. Wir be­halten uns das Ei­gentum an allen Ver­trags­ge­gen­ständen bis zum voll­stän­digen Aus­gleich aller uns aus der Ge­schäfts­ver­bin­dung mit dem Be­steller zu­ste­henden For­de­rungen vor.
2. Wird unser Ei­gentum mit fremdem Ei­gentum ver­ar­beitet, ver­bunden oder ver­mischt, er­werben wir Ei­gentum an der neuen Sache nach Maß­gabe des § 947 BGB.
3. Er­folgen Ver­ar­bei­tung, Ver­bin­dung oder Ver­mi­schung in der Weise, dass die fremde Leis­tung als Haupt­sache an­zu­sehen ist, so er­werben wir Ei­gentum im Ver­hältnis des Wertes un­serer Leis­tung zu der fremden Leis­tung zur Zeit der Verarbeitung.
4. So­fern wir durch un­sere Leis­tung Ei­gentum an einer Sache er­werben, be­halten wir uns das Ei­gentum an dieser Sache bis zur Be­glei­chung aller be­stehenden For­de­rungen aus der Ge­schäfts­ver­bin­dung mit dem Be­steller vor.
5. Der Be­steller ist ver­pflichtet, die Vor­be­halts­ware sorg­fältig zu ver­wahren und, so­fern er­for­der­lich, recht­zeitig War­tungs- und In­stand­set­zungs­ar­beiten auf seine Kosten durch­zu­führen. Der Be­steller hat die Vor­be­halts­ware auf ei­gene Kosten gegen Ab­han­den­kommen und Be­schä­di­gung zu ver­si­chern. Im Scha­den­falle ent­ste­hende Si­che­rungs­an­sprüche sind an uns abzutreten.
6. Der Be­steller ist be­rech­tigt, die Sache, die im (Mit-) Ei­gentum von uns steht, im ord­nungs­ge­mäßen Ge­schäfts­gang weiter zu ver­äu­ßern, so­lange er seinen Ver­pflich­tungen aus der Ge­schäfts­be­zie­hung mit uns nach­kommt. Für diesen Fall gilt die aus der Ver­äu­ße­rung ent­ste­hende For­de­rung in dem Ver­hältnis als an uns ab­ge­treten, in dem der Wert un­serer durch den Ei­gen­tums­vor­be­halt ge­si­cherten Leis­tung zum Ge­samt­wert der ver­äu­ßerten Ware steht. Der Be­steller bleibt zur Ein­zie­hung dieser For­de­rung auch nach der Ab­tre­tung be­rech­tigt. Un­sere Be­fugnis, diese For­de­rung selbst ein­zu­ziehen, bleibt unberührt.
7. Das Recht des Be­stel­lers zur Ver­fü­gung über die unter un­serem Ei­gen­tums­vor­be­halt ste­henden Waren sowie zur Ein­zie­hung der an uns ab­ge­tre­tenen For­de­rungen er­lischt, so­bald er seinen Zah­lungs­ver­pflich­tungen nicht mehr nach­kommt oder ein An­trag auf Er­öff­nung eines In­sol­venz­ver­fah­rens ge­stellt wird. In diesen Fällen sowie bei sons­tigem ver­trags­wid­rigem Ver­halten des Be­stel­lers sind wir be­rech­tigt, die unter Ei­gen­tums­vor­be­halt ge­lie­ferte Ware zurückzunehmen.
8. Der Be­steller in­for­miert uns un­ver­züg­lich, wenn Ge­fahren für dessen Vor­be­halts­ei­gentum, ins­be­son­dere bei In­sol­venz, Zah­lungs­un­fä­hig­keit und Voll­stre­ckungs­maß­nahmen, be­stehen. Auf unser Ver­langen hat der Be­steller alle er­for­der­li­chen Aus­künfte über den Be­stand der in un­serem (Mit-) Ei­gentum ste­henden Waren und über die an uns ab­ge­tre­tenen For­de­rungen zu geben sowie seine Ab­nehmer von der Ab­tre­tung in Kenntnis zu setzen. Der Be­steller un­ter­stützt uns bei allen Maß­nahmen, die nötig sind, um unser (Mit-) Ei­gentum zu schützen und trägt die daraus re­sul­tie­renden Kosten.
9. Wegen aller For­de­rungen aus dem Ver­trag steht uns ein Pfand­recht an den auf­grund des Ver­trages in den Be­sitz von uns ge­langten Sa­chen des Be­stel­lers zu. Das Pfand­recht kann auch wegen For­de­rungen aus frü­heren Lie­fe­rungen oder Leis­tungen gel­tend ge­macht werden, so­weit diese mit dem Liefer- oder Leis­tungs­ge­gen­stand in Zu­sam­men­hang stehen.
Für sons­tige An­sprüche aus der Ge­schäfts­ver­bin­dung gilt das Pfand­recht, so­weit dieses un­be­stritten oder rechts­kräftig fest­ge­stellt ist. Die §§ 1204 ff. BGB und § 50 Abs. 1 der In­sol­venz­ord­nung finden ent­spre­chend Anwendung.
10. Über­steigt der rea­li­sier­bare Wert der Si­cher­heiten die For­de­rungen von uns um mehr als 15 %, so werden wir auf Ver­langen des Be­stel­lers Si­cher­heiten nach ei­gener Wahl freigeben.

§ 18 Fertigungsmittel

1. Sind zur Durch­füh­rung des Auf­trages spe­zi­elle Fer­ti­gungs­mittel, wie Muster, Werk­zeuge und Scha­blonen, er­for­der­lich, werden oder bleiben wir Ei­gen­tümer der durch uns oder von einem von uns be­auf­tragten Dritten her­ge­stellten Fer­ti­gungs­mittel; dies gilt auch dann, wenn der Be­steller an­teilig Kosten für die Fer­ti­gungs­mittel bezahlt.
2. Die Fer­ti­gungs­mittel werden nur für die Auf­träge des Be­stel­lers ver­wendet, so­lange der Be­steller seinen Zah­lungs- und Ab­nah­me­ver­pflich­tungen nach­kommt. Wir sind nur dann zur In­stand­hal­tung und zum kos­ten­losen Er­satz dieser Werk­zeuge ver­pflichtet, wenn diese zur Er­fül­lung einer dem Be­steller zu­ge­si­cherten Aus­brin­gungs­menge er­for­der­lich ist.
3. Her­stel­lungs­kosten für die Fer­ti­gungs­mittel werden, so­fern nichts an­deres ver­ein­bart ist, von der zu lie­fernden Ware ge­son­dert in Rech­nung ge­stellt. Dies gilt auch für Werk­zeuge, die in­folge von Ver­schleiß er­setzt werden müssen.
Im An­gebot und in der Auf­trags­be­stä­ti­gung werden an­tei­lige Werk­zeug­kosten ge­son­dert auf­ge­führt; sie sind bei Ver­trags­ab­schluss ohne Abzug fällig. Ferner soll darin an­ge­geben werden, ob und wie even­tuell ge­zahlte Werk­zeug­kos­ten­an­teile amor­ti­siert werden.
4. Ist ver­ein­bart, dass der Be­steller Ei­gen­tümer der Werk­zeuge werden soll, so geht das Ei­gentum an den Werk­zeugen nach Zah­lung des Kauf­preises für die Werk­zeuge auf ihn über. Die Über­gabe der Werk­zeuge an den Be­steller wird er­setzt durch un­sere Auf­be­wah­rungs­pflicht. Un­ab­hängig von dem ge­setz­li­chen Her­aus­ga­be­an­spruch des Be­stel­lers und von der Le­bens­dauer der Werk­zeuge sind wir bis zur Ab­nahme einer zu ver­ein­ba­renden Min­dest­stück­zahl durch den Be­steller oder bis zum Ab­lauf eines be­stimmten Zeit­raums zum aus­schließ­li­chen Be­sitz der Werk­zeuge be­rech­tigt. Wir werden die Werk­zeuge als Fremd­ei­gentum kenn­zeichnen und auf Ver­langen des Be­stel­lers auf dessen Kosten versichern.
5. Setzt der Be­steller wäh­rend der An­fer­ti­gungs­zeit der Fer­ti­gungs­mittel die Zu­sam­men­ar­beit aus oder be­endet er sie, gehen alle bis dahin ent­stan­dene Her­stel­lungs­kosten zu seinen Lasten, es sei denn, dass wir die Be­en­di­gung zu ver­treten haben.
6. Bei be­stel­ler­eigenen Werk­zeugen gemäß Ab­satz 4 oder bei vom Be­steller leih­weise zur Ver­fü­gung ge­stellten Werk­zeugen be­schränkt sich die Haf­tung von uns be­züg­lich Auf­be­wah­rung und Pflege auf die Sorg­falt in ei­genen An­ge­le­gen­heiten. Kosten für War­tung und Ver­si­che­rung trägt der Be­steller. Un­sere Ver­pflich­tungen er­lö­schen, wenn nach Auf­for­de­rung an den Be­steller zur Ab­ho­lung der Werk­zeuge diese nicht in­ner­halb von 14 Tagen nach Auf­for­de­rung ab­ge­holt hat.
7. So­lange der Be­steller seinen ver­trag­li­chen Ver­pflich­tungen nicht in vollem Um­fang nach­kommt, steht uns ein Zu­rück­be­hal­tungs­recht an den Werk­zeugen zu. Un­be­rührt hiervon bleiben die uns ge­setz­lich zu­ste­henden Pfandrechte.

§ 19 Ma­te­ri­al­bei­stel­lungen, Be­ar­bei­tung, Verwertbarkeit

Über­lässt uns der Be­steller Ma­te­rial oder sons­tige Sa­chen, nach­fol­gend auch Ware ge­nannt, zur Be- oder Ver­ar­bei­tung gelten fol­gende Bestimmungen:
1. Die uns über­las­sene Ware wird von uns bei An­lie­fe­rung nur auf äu­ßer­lich er­kenn­bare Mängel und Schäden un­ter­sucht. Zu wei­ter­ge­henden Kon­trollen sind wir nicht ver­pflichtet. Fest­ge­stellte Mängel oder Schäden werden dem Be­steller in­ner­halb von 10 Werk­tagen ab Man­gel­ent­de­ckung angezeigt.
2. Die uns über­las­sene Ware muss aus einem gut zu be­ar­bei­tenden Werk­stoff von nor­maler oder ver­ein­barter Be­schaf­fen­heit be­stehen. An­dern­falls werden wir dem Be­steller den not­wen­digen Mehr­auf­wand in Rech­nung stellen. Ver­ein­barte Liefer- und Leis­tungs­fristen un­seres Hauses ver­län­gern sich bei Nicht­ein­hal­tung der nach Satz 1 vor­aus­ge­setzten Be­schaf­fen­heit ent­spre­chend dem Zeit­raum der hier­durch ein­ge­tre­tenen Verzögerung.
3. Er­weist sich die Ware in­folge von Ma­te­ri­al­feh­lern als un­brauchbar, so sind uns die auf­ge­wen­deten Be­ar­bei­tungs­kosten zu ersetzen.
4. Für Schäden durch un­ge­naue Be­schrif­tung und Kenn­zeich­nung des vom Be­steller an­ge­lie­ferten Ma­te­rials haften wir nicht.
5. Der Be­steller ist ver­pflichtet, sämt­liche Kosten und Schäden ein­schließ­lich ent­gan­genen Ge­winns, die uns durch die Über­las­sung von nicht be­ar­bei­tungs­fä­higem Ma­te­rial ent­stehen, zu ersetzen.
6. Für im bran­chen­üb­li­chen Um­fang an­fal­lenden Aus­schuss wird kein Er­satz geleistet.
7. So­weit nicht an­der­weitig ver­ein­bart ent­scheiden wir über die Ver­wert­bar­keit an­fal­lender Roh­stoffe bei der Be­ar­bei­tung durch uns.
8. Sollten bei der Be­ar­bei­tung ver­wert­bare Roh­stoffe, Ab­fall­stoffe oder Aus­schuss­teile, sowie Schrot­teile etc. ent­stehen, gehen diese au­to­ma­tisch in unser Ei­gentum über.
9. Für Er­löse hieraus er­hält der Be­steller kei­nerlei Rück­erstat­tungen oder Gut­schriften, da diese be­reits im je­wei­ligen Kauf- oder An­ge­bots­preis mit ein­kal­ku­liert werden.
10. Bei nicht ver­wert­baren Stoffen können wir die ent­spre­chen Ent­sor­gungs­kosten in Rech­nung stellen.

§ 20 Kündigung

Das Kün­di­gungs­recht des Be­stel­lers gem. § 648 BGB wird ab­be­dungen, so­weit es sich nicht um län­ger­fris­tige Ver­träge handelt.

§ 21 RoHS und Elektrogesetz

1. Der Be­steller hat die Richt­linie 2002/95/EG (RoHS) und das Elek­tro­ge­setz vor Auf­trags­er­tei­lung zu prüfen, ob un­sere Lie­fe­rung nach Wei­ter­ver­ar­bei­tung in den An­wen­dungs­be­reich des Elek­troG fällt und uns mit­zu­teilen, ob dies der Fall ist. Er­halten wir keine Mit­tei­lung, gehen wir davon aus, dass die Werk­stücke nicht in Pro­dukte ein­ge­baut oder mit diesen ver­bunden werden, die dem Pro­dukt­ka­talog des § 2 Abs. 1 des Elek­troG zu­zu­ordnen sind.
2. Bei Ver­stoß gegen das Elek­troG ist un­sere Haf­tung aus­ge­schlossen, so­weit dieser Ver­stoß auf einer Ver­let­zung der Mit­tei­lungs­ver­pflich­tung des Be­stel­lers ba­siert. Sollten wegen dieses Ver­stoßes An­sprüche von dritter Seite gegen uns er­hoben werden, hat der Be­steller uns von diesen An­sprü­chen freizustellen.

§ 22 Geheimhaltung

1. Der Be­steller ver­pflichtet sich, alle schutz­wür­digen Aspekte der Ge­schäfts­be­zie­hung ver­trau­lich zu be­han­deln. Er wird ins­be­son­dere alle nicht of­fen­kun­digen kauf­män­ni­schen und tech­ni­schen Ein­zel­heiten, die ihm durch die Ge­schäfts­be­zie­hung be­kannt werden, als Ge­schäfts­ge­heimnis be­han­deln. Nicht unter die Ge­heim­hal­tungs­pflicht fallen In­for­ma­tionen oder Aspekte der Ge­schäfts­be­zie­hung, die zum Zeit­punkt der Be­kannt­gabe be­reits öf­fent­lich be­kannt waren, sowie solche In­for­ma­tionen oder Aspekte der Ge­schäfts­be­zie­hung, die dem Ver­trags­partner be­reits nach­weis­lich vor der Be­kannt­gabe durch uns be­kannt waren. Der Be­steller sorgt dafür, dass auch seine Mit­ar­beiter ent­spre­chen zur Ge­heim­hal­tung ver­pflichtet werden.
2. Eine Ver­viel­fäl­ti­gung der dem Be­steller über­las­senen Un­ter­lagen ist nur im Rahmen der be­trieb­li­chen Er­for­der­nisse und ur­he­ber­recht­li­chen Be­stim­mungen zulässig.
3. Sämt­liche Un­ter­lagen dürfen ohne schrift­liche Zu­stim­mung von uns weder ganz noch teil­weise Dritten zu­gäng­lich ge­macht oder au­ßer­halb des Zwecks ver­wendet werden, zu dem sie dem Be­steller über­lassen wurden.
4. Eine auch teil­weise Of­fen­le­gung der Ge­schäfts­be­zie­hung mit uns ge­gen­über Dritten darf nur nach vor­he­riger schrift­li­cher Zu­stim­mung durch uns er­folgen; der Be­steller soll die Dritten im Rahmen einer gleich­ar­tigen Ver­ein­ba­rung eben­falls zur Ge­heim­hal­tung verpflichten.
5. Der Be­steller darf nur nach vor­he­riger schrift­li­cher Zu­stim­mung mit der Ge­schäfts­be­zie­hung mit uns werben; er ist auch nach dem Ende der ge­schäft­li­chen Be­zie­hungen zur Ge­heim­hal­tung verpflichtet.

§ 23 Ex­port- und Importfähigkeit

1. Der Be­steller ist für die Be­ach­tung und Durch­füh­rung der re­le­vanten au­ßen­wirt­schafts­recht­li­chen Be­stim­mungen (z.B. Im­port­li­zenzen, De­vi­sen­trans­fer­ge­neh­mi­gungen etc.) und sons­tigen au­ßer­halb der Bun­des­re­pu­blik Deutsch­land gel­tenden Ge­setze ver­ant­wort­lich. Das Ri­siko der Ex­port- und Im­port­fä­hig­keit be­stellter Pro­dukte liegt in­so­weit beim Besteller.
2. Die Lie­fe­rungen und Leis­tungen (Ver­trags­er­fül­lung) stehen unter dem Vor­be­halt, dass der Er­fül­lung keine Hin­der­nisse auf­grund von na­tio­nalen oder in­ter­na­tio­nalen Vor­schriften, ins­be­son­dere Ex­port­kon­troll­be­stim­mungen sowie Em­bargos oder sons­tigen Sank­tionen entgegenstehen.
3. Der Be­steller ver­pflichtet sich, alle In­for­ma­tionen und Un­ter­lagen bei­zu­bringen, die für die Ausfuhr/Verbringung/Einfuhr be­nö­tigt werden.
4. Ver­zö­ge­rungen auf­grund von Ex­port­prü­fungen oder Ge­neh­mi­gungs­ver­fahren hemmen Fristen und Lie­fer­zeiten um die Dauer der Verzögerung.

§ 24 Ge­richts­stand und an­wend­bares Recht

1. Ge­richts­stand ist – so­fern der Be­steller Kauf­mann ist – nach un­serer Wahl das für un­seren Ge­schäfts­sitz zu­stän­dige Ge­richt oder der Ge­schäfts­sitz des Bestellers.
2. Für die Ge­schäfts­be­zie­hungen mit dem Be­steller ist aus­schließ­lich das Recht der Bun­des­re­pu­blik Deutsch­land an­wendbar. Die An­wend­bar­keit des CISG – „UN-Kauf­recht“ ist ausgeschlossen.
3. Sollten ein­zelne Teile dieser ALB un­wirksam sein, wird die Wirk­sam­keit der üb­rigen Be­stim­mungen hier­durch nicht berührt.

§ 25 Datenschutz

Wir be­han­deln alle Daten des Be­stel­lers aus­schließ­lich zu Zwe­cken der Ge­schäfts­ab­wick­lung und nach den Vor­gaben der je­weils gül­tigen Da­ten­schutz­be­stim­mungen. Der Be­steller hat auf schrift­liche Nach­frage auch ein Aus­kunfts­recht über seine von uns er­ho­benen, ver­ar­bei­teten und ge­nutzten per­so­nen­be­zo­genen Daten.

§ 26 Kontaktdaten

Karl Georg Scho­bert Prä­zi­sions-Mess­zeug GmbH
Am Gru­ben­teich 3
63743 Aschaffenburg

Ge­schäfts­führer: Mi­chael Scho­bert, Ha­rald Orth

Tel: 06021–31092–0
Fax: 06021–31092–22
schobert@schobert-automotive.eu
www.schobert-automotive.eu

Han­dels­re­gister: Amts­ge­richt Aschaf­fen­burg HRB 4407
USt.-Ident.-Nr. DE 132090540